Eine Sanktion im Frieden und eine Blockade im Krieg tragen oft dasselbe Wort, folgen aber verschiedenem Recht. Dieser Artikel erklärt zuerst die Regeln, die Zivilisten im bewaffneten Konflikt vor Hunger schützen, und dann, wie unabhängige Fachleute die Lage in Gaza und Sudan beurteilen und was die Beteiligten dazu sagen.
Zwei Rechtsgebiete, ein Wort
Das Wort „Blockade“ steht im Namen dieser Website. Gemeint sind dort Maßnahmen im Frieden, die Handel, Zahlungen und Reisen sperren, etwa das US-Embargo gegen Kuba, das die kubanische Regierung „bloqueo“ nennt. Ob solche Maßnahmen erlaubt sind, beantwortet das Friedensvölkerrecht; dazu „Erlaubt, verboten, umstritten“. Im bewaffneten Konflikt dagegen gilt das humanitäre Völkerrecht. Dort ist die Blockade ein Mittel der Kriegführung, und ihre Grenzen sind genauer gefasst als im Frieden. Wer Kuba mit Gaza vergleicht, vermengt zwei Rechtsgebiete; wer über Kuba spricht, sollte zudem beide Hälften nennen: das US-Embargo und die Verantwortung der kubanischen Führung, unter der Prisoners Defenders 1.351 politische Gefangene zählte (September 2026).
Die Regeln
Seeblockade. Im internationalen bewaffneten Konflikt darf eine Kriegspartei die Küste des Gegners sperren. Nach dem San-Remo-Handbuch von 1994, das Fachleute für das Seekriegsrecht verfasst haben und das selbst kein Vertrag ist, muss die Blockade erklärt, wirksam und mitgeteilt sein, mit Beginn, Gebiet und einer Frist für neutrale Schiffe (Absätze 93 und 94). Absatz 102 verbietet eine Blockade, wenn sie einzig den Zweck hat, die Zivilbevölkerung auszuhungern oder ihr andere lebenswichtige Güter zu entziehen, oder wenn der zu erwartende Schaden für Zivilisten den konkreten militärischen Vorteil übersteigt. Ist die Zivilbevölkerung unzureichend versorgt, muss die blockierende Partei nach Absatz 103 Lebensmittel und andere lebenswichtige Güter durchlassen. Sie darf dabei die technischen Bedingungen festlegen, auch Durchsuchungen, und verlangen, dass eine unparteiische humanitäre Organisation die Verteilung überwacht.
Aushungern. Artikel 54 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1977 verbietet, Zivilisten als Methode der Kriegführung auszuhungern; Lebensmittel, Ernten, Vieh und Trinkwasseranlagen dürfen nicht zu diesem Zweck zerstört werden. Nach der Sammlung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zum Gewohnheitsrecht gilt das Verbot als Regel 53 für alle Konfliktparteien. Hilfslieferungen, die ausschließlich humanitär und unparteiisch sind, müssen durchgelassen werden (Artikel 70 und 71); nach dem Guide humanitarian law von Ärzte ohne Grenzen kennt das Recht dabei keine Ausnahme wegen zwingender militärischer Notwendigkeit.
Strafbarkeit. Im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist das vorsätzliche Aushungern von Zivilisten im internationalen Konflikt ein Kriegsverbrechen (Artikel 8 Absatz 2 b xxv). Seit einer Änderung von 2019 gilt das auch im nichtinternationalen Konflikt, also im Bürgerkrieg (Artikel 8 Absatz 2 e xix), aber nur für Staaten, die der Änderung zugestimmt haben; nach dem Guide waren es im April 2026 23 Staaten.
Sicherheitsrat. Am 24. Mai 2018 verurteilte der Sicherheitsrat in Resolution 2417 einstimmig das Aushungern von Zivilisten als Kriegsmittel und die rechtswidrige Verweigerung humanitären Zugangs.
Belagerung. Ob Belagerungen als solche verboten sind, ist umstritten. Die Völkerrechtlerin Gloria Gaggioli von der Universität Genf fasste 2019 im Blog des IKRK die überwiegende Ansicht so zusammen: Belagerungen seien nicht verboten, auch wenn sie Hunger verursachen, solange ihr Zweck ein militärisches Ziel ist und nicht das Aushungern. Sie selbst hält den Nachweis des Zwecks für kaum möglich und schlägt vor, dass schon das Unterlassen von Evakuierungen zusammen mit dem Verweigern von Hilfe auf die verbotene Absicht schließen lässt.
| Regel | Fundstelle | Wer gebunden ist |
|---|---|---|
| Seeblockade nur, wenn erklärt, wirksam und mitgeteilt | San-Remo-Handbuch Abs. 93 und 94 | Handbuch ist kein Vertrag; gibt nach Auffassung seiner Verfasser Gewohnheitsrecht wieder |
| Blockade verboten, wenn ihr einziger Zweck das Aushungern ist oder der Schaden für Zivilisten den militärischen Vorteil übersteigt | San-Remo-Handbuch Abs. 102 | wie oben |
| Freier Durchlass für Lebensmittel bei Unterversorgung, mit Recht auf Durchsuchung und Aufsicht | San-Remo-Handbuch Abs. 103 | wie oben |
| Aushungern von Zivilisten als Methode der Kriegführung verboten | Zusatzprotokoll I Art. 54; IKRK, Gewohnheitsrecht Regel 53 | Vertragsstaaten; nach dem IKRK alle Konfliktparteien |
| Unparteiische humanitäre Hilfe durchlassen | Zusatzprotokoll I Art. 70 und 71; IKRK Regeln 55 und 56 | wie oben; keine Ausnahme wegen militärischer Notwendigkeit nach dem Guide |
| Aushungern als Kriegsverbrechen im internationalen Konflikt | Römisches Statut Art. 8 Abs. 2 b xxv | Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs |
| dasselbe im nichtinternationalen Konflikt | Römisches Statut Art. 8 Abs. 2 e xix (Änderung 2019) | nur Staaten, die zugestimmt haben (23 bis April 2026) |
| Verurteilung des Aushungerns, Pflicht zum Zugang | UN-Sicherheitsrat, Resolution 2417, 24.5.2018 | politische Verpflichtung aller Mitglieder |
Zusammenstellung: Helfen statt Blockieren nach Guide humanitarian law (Ärzte ohne Grenzen), McLaughlin 2026, UN Digital Library.
Die Lagen: was unabhängige Fachleute feststellen
Ob irgendwo Hunger herrscht, beurteilt meist die Integrated Food Security Phase Classification (IPC), ein System, das UN-Organisationen und Hilfswerke gemeinsam tragen. Phase 5 heißt Katastrophe; eine Hungersnot wird festgestellt, wenn in einem Gebiet bestimmte Schwellen bei Ernährung, Unterernährung und Sterblichkeit überschritten sind. Ob eine Kriegspartei aushungert, entscheidet nicht das IPC, sondern im Streitfall ein Gericht.
Gaza. Am 22. August 2025 stellte das IPC erstmals eine Hungersnot im Gouvernement Gaza fest; über 500.000 Menschen seien in katastrophaler Lage. Die israelische Behörde COGAT, die für zivile Angelegenheiten in Gaza zuständig ist, wies die Feststellung am selben Tag zurück und warf dem IPC vor, seine Maßstäbe gesenkt zu haben. Nach der Waffenruhe vom Oktober 2025 und mehr Lieferungen fand das IPC am 19. Dezember 2025 keine Hungersnot mehr, aber rund 1,6 Millionen Menschen in Phase 3 oder schlechter und über 100.000 in Phase 5; COGAT nannte auch diesen Bericht einseitig, weil er die gelieferten Mengen nicht würdige. Am 23. Juli 2026 zählte das IPC für April bis Juni 2026 1.239.657 Menschen in Phase 3 oder schlechter und niemanden in Phase 5; bis Ende 2026 erwartet es 1.412.421 Menschen, zwei Drittel der Bevölkerung, in Phase 3 oder schlechter. Die Fortschritte seien „highly fragile“, also sehr zerbrechlich, weil die Hilfe seit Februar 2026 abnehme.
Sudan. Am 3. November 2025 stellte das IPC eine Hungersnot in El Fasher und Kadugli fest. Im Februar 2026 meldete es für die Orte Umm Baru und Kernoi in Darfur Hungersnot, bei akuter Unterernährung von 53 und 32 Prozent der Kinder. Die Analyse vom Mai 2026 fand kein Gebiet mehr in Hungersnot, aber etwa 19,5 Millionen Menschen in Phase 3 oder schlechter, rund 135.000 in Phase 5 und 14 Gebiete mit Risiko. Unabhängige UN-Sachverständige erklärten am 26. Juni 2024, beide Kriegsparteien, die Streitkräfte Sudans und die Rapid Support Forces, setzten Nahrung als Waffe ein; eine Antwort der Parteien auf Anfragen verzeichnet der Bericht der Nachrichtenagentur AP nicht.
| Gebiet und Zeitraum | Phase 3 oder schlechter | Phase 5 (Katastrophe) | Hungersnot festgestellt | veröffentlicht |
|---|---|---|---|---|
| Gaza, Gouvernement Gaza, August 2025 | nicht angegeben | über 500.000 | ja | 22.8.2025 |
| Gaza, 16.10. bis 30.11.2025 | etwa 1,6 Millionen | über 100.000 | nein | 19.12.2025 |
| Gaza, 16.4. bis 30.6.2026 | 1.239.657 | 0 | nein | 23.7.2026 |
| Gaza, Vorausschau 1.7. bis 31.12.2026 | 1.412.421 | 0 | nein | 23.7.2026 |
| Sudan, Analyse vom 3.11.2025 | nicht angegeben | nicht angegeben | ja, El Fasher und Kadugli | 3.11.2025 |
| Sudan, Analyse Mai 2026 | etwa 19,5 Millionen | etwa 135.000 | nein; 14 Gebiete mit Risiko | 15.5.2026 |
Quellen: UNISPAL 22.8.2025; The National 19.12.2025; IPC Special Snapshot Gaza 23.7.2026; CGIAR 13.11.2025; UNICEF, FAO, WFP 15.5.2026. Die Lage ändert sich; vor jeder Verwendung die neueste IPC-Analyse prüfen.
Schwarzes Meer. Ein Gegenbeispiel für eine Verhandlungslösung: Am 22. Juli 2022 vereinbarten Russland, die Ukraine, die Türkei und die Vereinten Nationen in Istanbul eine Initiative, die Getreideausfuhren aus ukrainischen Häfen trotz des Krieges ermöglichte. Sie wurde nach ihrem Auslaufen am 17. Juli 2023 nicht verlängert.
Was daraus folgt
Die Regeln sind klarer als im Frieden: Aushungern ist verboten, Hilfe muss durch, und wer dagegen verstößt, kann sich strafbar machen. Streit gibt es über die Tatsachen und über die Absicht. Deshalb nennt dieser Artikel die Feststellungen des IPC mit Datum und daneben die Antwort der betroffenen Regierung oder Partei, und er zieht keinen Schluss, den nur ein Gericht ziehen kann. Wie humanitäre Ausnahmen im Sanktionsrecht des Friedens funktionieren, erklärt der Artikel „Humanitäre Ausnahmen“.
Dieser Artikel ist eine Information und keine Rechtsberatung. Er stützt sich auf die genannten Quellen; wo Fachleute streiten, nennt er die Positionen mit ihren Trägern. „Helfen statt Blockieren“ ist überparteilich.
Quellen
- Médecins Sans Frontières: The Practical Guide to Humanitarian Law, entry “Blockade”, last updated 10.5.2026, https://guide-humanitarian-law.org/content/article/3/blockade/
- Rob McLaughlin: Maritime Blockade and its Starvation Effect, Lieber Institute West Point, Articles of War, 15.9.2026 (San Remo Manual paras. 102, 103), https://lieber.westpoint.edu/maritime-blockade-starvation-effect-key-material-element-crime-genocide/
- ICRC, Customary IHL Database, Rule 53 (Starvation as a Method of Warfare), https://ihl-databases.icrc.org/en/customary-ihl/v1/rule53
- Gloria Gaggioli: Joint Blog Series: Are sieges prohibited under contemporary IHL?, ICRC Humanitarian Law & Policy, 5.2.2019, https://blogs.icrc.org/law-and-policy/2019/02/05/joint-blog-series-are-sieges-prohibited-under-contemporary-ihl/
- UN Security Council, Resolution 2417 (2018), adopted 24.5.2018, UN Digital Library, https://digitallibrary.un.org/record/1627380
- UN-Project: S/RES/2417 (2018), vote 15 to 0, 24.5.2018, https://un-project.org/votes/resolution/S-RES-2417(2018)/
- United Nations (UNISPAL): IPC famine determination for Gaza Governorate, 22.8.2025, https://www.un.org/unispal/?p=310526
- JTA: Global hunger monitor declares famine in parts of Gaza; Israel rejects the determination, 22.8.2025, https://www.jta.org/2025/08/22/israel/global-hunger-monitor-declares-famine-in-parts-of-gaza-israel-rejects-the-determination
- The National: Famine reversed in Gaza but hunger crisis remains acute, 19.12.2025, https://www.thenationalnews.com/news/mena/2025/12/19/famine-reversed-in-gaza-but-hunger-crisis-remains-acute-un-backed-analysis-finds
- IPC: Gaza Strip Acute Food Insecurity and Malnutrition, April to December 2026, Special Snapshot, 23.7.2026, https://www.foodsecurityportal.org/sites/default/files/2026-07/IPC_Gaza_Strip_Acute_Food_Insecurity_Malnutrition_Apr_Dec2026_Special_Snapshot.pdf
- CGIAR: IPC: Famine and food insecurity spread in Sudan, 13.11.2025, https://www.cgiar.org/news-events/news/ipc-famine-and-food-insecurity-spread-in-sudan-as-humanitarian-crisis-worsens
- AP via Arab News: Famine spreads to more towns in Darfur, hunger experts warn, 5.2.2026, https://www.arabnews.pk/node/2631850
- UNICEF, FAO, WFP: Risk of Famine persists as nearly 19.5 million people face acute food insecurity in Sudan, 15.5.2026, https://www.unicef.org/press-releases/risk-famine-persists-nearly-195-million-people-face-acute-food-insecurity-sudan
- AP via ABC News: Independent UN experts accuse Sudan’s warring parties of using starvation as weapon (statement of 26.6.2024), https://abcnews.go.com/International/wireStory/independent-experts-accuse-sudans-warring-parties-starvation-weapon-111446404
- United Nations: Black Sea Grain Initiative, Joint Coordination Centre, https://www.un.org/en/black-sea-grain-initiative
- Prisoners Defenders: Presos políticos en Cuba, septiembre 2026, 15.10.2026, https://www.prisonersdefenders.org/2026/10/15/presos-politicos-cuba-septiembre-2026/
Alle Online-Quellen abgerufen am 3. November 2026.
