Darf ein Staat oder die EU ohne Beschluss des UN-Sicherheitsrats Handel und Zahlungen mit einem anderen Staat sperren? Die Antwort hängt davon ab, wen man fragt. Dieser Artikel ordnet die drei gängigen Lesarten, nennt, wer sie vertritt, und zeigt, was Gerichte bisher entschieden haben und was offen ist.
Der unstrittige Weg: der Sicherheitsrat
Die Charta der Vereinten Nationen kennt ein Verfahren, über das kaum gestritten wird. Stellt der Sicherheitsrat eine Bedrohung des Friedens fest (Artikel 39), kann er nach Artikel 41 Maßnahmen ohne Waffengewalt beschließen, etwa die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen. Solche Beschlüsse binden alle Mitglieder. Die ersten bindenden Wirtschaftssanktionen dieser Art traf am 16. Dezember 1966 Südrhodesien: Resolution 232 verbot unter anderem die Einfuhr von Asbest, Chrom, Zucker und Tabak und die Lieferung von Öl, beschlossen mit 11 Stimmen bei 4 Enthaltungen.
Der Weg hat eine Schwäche, die jeder kennt: Jedes der fünf ständigen Mitglieder kann ihn mit einem Veto sperren. Wie stark die Zahl der UN-Fälle seit 2015 gesunken ist, zeigt der Leitartikel „Wer blockiert wen“. Fast alle Sanktionen, über die heute gestritten wird, beruhen deshalb nicht auf einem Beschluss des Sicherheitsrats, sondern auf der Entscheidung einzelner Staaten oder der EU.
Drei Lesarten für alles andere
Der Völkerrechtler Tom Ruys von der Universität Gent nennt die Durchsetzung durch Maßnahmen ohne Waffengewalt einen der am wenigsten entwickelten Bereiche des Völkerrechts, voller Streitfragen und Grauzonen. Drei Lesarten stehen nebeneinander.
Erstens: Retorsion. Ein Staat ist nicht verpflichtet, mit einem anderen Handel zu treiben, wenn kein Vertrag ihn dazu zwingt. Er darf unfreundlich sein, etwa Einfuhren stoppen, Hilfe streichen oder Besuche absagen, solange er keine eigene Pflicht verletzt. Die Grenze ziehen Verträge, in der Wirtschaft vor allem Handelsabkommen und die Regeln der Welthandelsorganisation; darauf weist auch die EU in ihren Erklärungen hin.
Zweitens: Gegenmaßnahme. Die UN-Völkerrechtskommission hat 2001 Artikel zur Staatenverantwortlichkeit vorgelegt. Danach darf ein verletzter Staat vorübergehend eigene Pflichten gegenüber dem Staat aussetzen, der das Recht gebrochen hat, um ihn zur Rückkehr zum Recht zu bewegen (Artikel 49). Die Maßnahme muss im Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen (Artikel 51). Artikel 50 zieht harte Grenzen: Gegenmaßnahmen dürfen das Gewaltverbot nicht berühren, ebenso wenig Pflichten zum Schutz grundlegender Menschenrechte und humanitäre Pflichten, die Repressalien verbieten. Umstritten ist, ob auch Staaten handeln dürfen, die selbst nicht verletzt sind, etwa bei schweren Menschenrechtsverletzungen in einem anderen Land. Artikel 54 lässt das ausdrücklich offen und spricht nur von „rechtmäßigen Maßnahmen“. Ruys widmet diesem Streit einen eigenen Abschnitt.
Drittens: verbotener Zwang. Viele Staaten, vor allem aus dem Globalen Süden, sehen einseitige Wirtschaftssanktionen als unerlaubte Einmischung in innere Angelegenheiten. Der UN-Menschenrechtsrat schrieb am 26. September 2014 in Resolution 27/21, einseitige Zwangsmaßnahmen seien „contrary to international law“, also völkerrechtswidrig, und schuf das Amt einer Sonderberichterstattung. Die Abstimmung endete mit 31 Ja, 14 Nein und 2 Enthaltungen; Deutschland stimmte mit Nein.
Stimmen je Resolution. Deutschland stimmte 2014 und im Juni 2025 mit Nein und enthielt sich im Dezember 2025.
| Resolution | Ja | Nein | Enthaltung |
|---|---|---|---|
| UN-Menschenrechtsrat, Res. 27/21, 26.9.2014 | 31 | 14 | 2 |
| Generalversammlung, A/RES/79/293, 16.6.2025 | 116 | 51 | 6 |
| Generalversammlung, A/RES/80/120, 15.12.2025 | 127 | 14 | 38 |
Quellen: Right-Docs (Res. 27/21), UN-Project (A/RES/79/293, A/RES/80/120), abgerufen am 3.11.2026.
Die Spaltung hält an. Am 16. Juni 2025 erklärte die Generalversammlung den 4. Dezember zum Internationalen Tag gegen einseitige Zwangsmaßnahmen, mit 116 Ja, 51 Nein und 6 Enthaltungen; alle 27 EU-Staaten stimmten dagegen. Am 15. Dezember 2025 nahm sie die Resolution 80/120 gegen wirtschaftlichen Zwang gegenüber Entwicklungsländern mit 127 Ja, 14 Nein und 38 Enthaltungen an; die USA stimmten mit Nein, Deutschland und Frankreich enthielten sich. Resolutionen der Generalversammlung sind politische Erklärungen und binden die Staaten nicht. Sie zeigen aber, wie viele Regierungen eine Rechtsüberzeugung teilen.
Die Sonderberichterstatterin Alena Douhan hat am 25. Februar 2025 Leitprinzipien zu Sanktionen, Wirtschaft und Menschenrechten vorgestellt. Sie wollen nach ihrer eigenen Darstellung kein neues Recht schaffen, sondern bestehendes auf Sanktionen und auf Überbefolgung durch Banken und Firmen anwenden. Wer ihre Berichte zitiert, sollte dazusagen, dass Deutschland 2014 im Menschenrechtsrat gegen das Mandat stimmte und die EU eine andere Rechtsauffassung vertritt.
Die Position der EU: eine offene Spannung
Der Rat der EU hat am 7. Juni 2004 Grundprinzipien für Sanktionen festgehalten (Dok. 10198/1/04 REV 1). Danach setzt die EU restriktive Maßnahmen in voller Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Pflichten ein (Ziffer 3), richtet sie möglichst gezielt aus und will nachteilige humanitäre Folgen so weit wie möglich verringern (Ziffer 6); aufgehoben werden sollen sie, wenn ihre Ziele erreicht sind (Ziffer 9). In einer Erklärung vor dem zweiten Ausschuss der Generalversammlung am 21. November 2019 nannte die EU einseitige Maßnahmen zulässig, etwa gegen Terrorismus, gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder zum Schutz von Menschenrechten und Demokratie, als letztes Mittel und im Einklang mit der Charta.
Zugleich hat die EU 1996 die Abwehrverordnung 2271/96 erlassen. In ihren Erwägungsgründen heißt es über das Helms-Burton-Gesetz und verwandte US-Gesetze, sie „verletzen durch ihre extraterritoriale Anwendung das Völkerrecht“. Die EU unterscheidet also: Eigene Sanktionen gelten für Personen und Firmen in der EU und für Geschäfte in der EU; fremde Gesetze, die Firmen in Drittstaaten bestrafen, lehnt sie ab. Kritiker halten den Unterschied für dünn, weil auch EU-Sanktionen die Wirtschaft des Ziellands und dessen Handelspartner treffen. Befürworter sehen darin den Kern der Sache: Ein Staat darf bestimmen, was seine eigenen Bürger tun, aber nicht, was Bürger anderer Staaten tun. Wie die Verordnung wirkt, erklärt „30 Jahre Abwehrverordnung“.
Was Gerichte entschieden haben und was nicht
Internationaler Gerichtshof, 1986. Im Fall Nicaragua gegen die USA prüfte der Gerichtshof auch das US-Handelsembargo vom 1. Mai 1985. Einen Verstoß gegen das gewohnheitsrechtliche Verbot der Einmischung sah er darin nicht. Er stellte aber mit 12 zu 3 Stimmen fest, dass das Embargo den Freundschaftsvertrag beider Staaten von 1956 verletzte. Die Lehre: Ob eine Sanktion erlaubt ist, entschied hier ein Vertrag, nicht ein allgemeines Verbot.
Internationaler Gerichtshof, 2018. Am 3. Oktober 2018 verpflichtete der Gerichtshof die USA einstimmig und vorläufig, Hindernisse für die Ausfuhr von Medikamenten, Medizinprodukten, Lebensmitteln, Agrargütern und Ersatzteilen für die Flugsicherheit nach Iran zu beseitigen. Grundlage war wieder ein Vertrag, der Freundschaftsvertrag von 1955. Die Anordnung gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache und urteilt nicht über Sanktionen im Allgemeinen.
Gerichte der EU. Sie prüfen nicht, ob Sanktionen völkerrechtlich erlaubt sind, sondern ob die Rechte der Betroffenen gewahrt sind. Seit dem Urteil Kadi vom 3. September 2008 gilt das auch, wenn die EU einen UN-Beschluss umsetzt; mehr dazu in „Ein Name auf der Liste“. Zum Befolgungsverbot der Abwehrverordnung hat der Gerichtshof im Fall Bank Melli am 21. Dezember 2021 entschieden, dass es gilt, aber verhältnismäßig angewandt werden muss.
Ein allgemeines Urteil, das einseitige Wirtschaftssanktionen als solche erlaubt oder verbietet, hat kein internationales Gericht gefällt.
| Lesart | Kern | Wer sie vertritt | Beleg |
|---|---|---|---|
| Retorsion | unfreundlich, aber erlaubt, solange kein Vertrag verletzt wird | herrschende Lehre für Maßnahmen ohne Vertragsbruch | Ruys 2017 |
| Gegenmaßnahme | an sich rechtswidrig, als Antwort auf einen Rechtsbruch erlaubt; Grenzen in Art. 50 und 51 | UN-Völkerrechtskommission; umstritten für Staaten, die nicht selbst verletzt sind | ILC-Artikel 2001, Art. 49 bis 54 |
| verbotener Zwang | einseitige Zwangsmaßnahmen verstoßen gegen das Völkerrecht | Mehrheit im Menschenrechtsrat und in der Generalversammlung; Sonderberichterstatterin | Res. 27/21; A/RES/80/120 |
| Position der EU | eigene Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht; fremde mit Wirkung auf Dritte nicht | Rat der EU | Dok. 10198/1/04; VO 2271/96 |
Zusammenstellung: Helfen statt Blockieren, Quellen siehe unten.
Kuba, beide Fragen getrennt
Am 28. Oktober 2026 forderte die Generalversammlung zum 34. Mal ein Ende des US-Embargos gegen Kuba, mit 130 Ja, 17 Nein und 25 Enthaltungen; Deutschland enthielt sich. Die Abstimmung zeigt, dass die Mehrheit der Staaten das Embargo ablehnt, nicht, dass ein Gericht es für rechtswidrig erklärt hätte. Eine zweite Frage beantwortet das Völkerrecht getrennt: Die UN-Arbeitsgruppe zu willkürlicher Haft stellte im November 2024 fest, dass zwei Brüder nach den Protesten vom Juli 2021 willkürlich in Haft sind; Prisoners Defenders zählte im September 2026 1.351 politische Gefangene. Ob eine Sanktion erlaubt ist, hängt nicht davon ab, wie das Zielland mit seinen Bürgern umgeht. Und Menschenrechtsverletzungen werden nicht dadurch gerechtfertigt, dass ein Land sanktioniert wird. Beide Hälften stehen ausführlich in „Kuba: Menschenrechte und politische Gefangene“ und in „Die UN-Abstimmung einordnen“.
Dieser Artikel ist eine Information und keine Rechtsberatung. Er stützt sich auf die genannten Quellen; wo Fachleute streiten, nennt er die Positionen mit ihren Trägern. „Helfen statt Blockieren“ ist überparteilich.
Quellen
- Charta der Vereinten Nationen, Kapitel VII, Artikel 39, 41, https://www.un.org/en/about-us/un-charter/chapter-7
- UN Security Council, Resolution 232 (1966), 16.12.1966, Refworld, https://www.refworld.org/legal/resolution/unsc/1966/en/113016
- Tom Ruys: Sanctions, Retortions and Countermeasures: Concepts and International Legal Framework, in: L. van den Herik (ed.), Research Handbook on UN Sanctions and International Law, Edward Elgar 2017; abstract SSRN 2760853, http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2760853
- International Law Commission: Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, 2001, Art. 49 to 54, https://legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/draft_articles/9_6_2001.pdf
- UN Human Rights Council, Resolution 27/21, 26.9.2014, text and vote (Right-Docs), https://www.right-docs.org/doc/a-hrc-res-27-21/
- UN General Assembly, A/RES/79/293, 16.6.2025, vote (UN-Project), https://un-project.org/votes/resolution/A-RES-79-293/
- UN General Assembly, A/RES/80/120, 15.12.2025, vote (UN-Project), https://un-project.org/votes/resolution/A-RES-80-120/
- Business & Human Rights Resource Centre: UN expert launches Guiding Principles on Sanctions, Business and Human Rights, 25.2.2025, https://business-humanrights.org/pt/últimas-notícias/un-expert-launches-guiding-principles-on-sanctions-business-and-human-rights
- Council of the EU: Basic Principles on the Use of Restrictive Measures (Sanctions), doc. 10198/1/04 REV 1, 7.6.2004, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10198-2004-REV-1/en/pdf
- EU Delegation to the UN: EU Explanation of Vote, Second Committee, unilateral economic measures, 21.11.2019, https://www.eeas.europa.eu/delegations/un-new-york/eu-explanation-vote-united-nations-2nd-committee-resolution-unilateral_en
- Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22.11.1996 (Abwehrverordnung), EUR-Lex, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31996R2271
- ICJ, Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. United States), judgment of 27.6.1986, paras. 239 to 245 and operative para. (11); text copy, https://loveman.sdsu.edu/docs/1986ICCMilitaryActivities.pdf
- ICJ, Alleged Violations of the 1955 Treaty of Amity (Iran v. United States), Order on provisional measures, 3.10.2018, https://www.icj-cij.org/node/105708
- EuGH, verb. Rs. C-402/05 P und C-415/05 P (Kadi und Al Barakaat), Pressemitteilung 60/08, 3.9.2008, https://curia.europa.eu/fr/actu/communiques/cp08/aff/cp080060fr.pdf
- EuGH, Rs. C-124/20 (Bank Melli Iran), 21.12.2021, https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-124/20
- UN Working Group on Arbitrary Detention, Opinion No. 66/2024 (Cuba), adopted 13.11.2024, https://digitallibrary.un.org/record/4081527/files/A_HRC_WGAD_2024_66-EN.pdf
- Prisoners Defenders: Presos políticos en Cuba, septiembre 2026, 15.10.2026, https://www.prisonersdefenders.org/2026/10/15/presos-politicos-cuba-septiembre-2026/
- Helfen statt Blockieren: Die UN-Abstimmung einordnen (Abstimmung vom 28.10.2026, Quellen dort)
Alle Online-Quellen abgerufen am 3. November 2026.
