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Russland-Sanktionen 2026: Umgehung, Vertragsklausel und schärferes Strafrecht

· Redaktion Helfen statt Blockieren

Wer in Drittländer liefert, muss 2026 genauer wissen, wo die Ware landet. Die EU hat im Oktober die bisher größte Listungsrunde beschlossen, und in Deutschland sind Sanktionsverstöße seit Februar schärfer strafbar. Ein Lagebild für Firmen ohne eigene Sanktionsabteilung.

Was 2026 neu ist

Am 23. Juli 2026 beschloss der Rat das 21. Sanktionspaket (Verordnungen (EU) 2026/1844, 2026/1846 und 2026/1848). Neu sind unter anderem Einfuhrverbote für Kupfer-, Nickel- und Bleierze, Zinkerzeugnisse, Glaswaren und Autoteile aus Russland, weitere Ausfuhrverbote für Metallpulver, Legierungen und Drohnentechnik sowie Listungen von 51 Unternehmen in China, der Türkei, Indien, Kasachstan, Kirgisistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Für mehr als 100 russische Banken gelten Transaktionsbeschränkungen.

Am 12. Oktober 2026 folgten 1.569 weitere Einträge, 743 Personen und 826 Unternehmen, vor allem aus dem militärisch-industriellen Komplex. Diese Runde ist das Listungspaket vom 12.10.2026; neue Handelsbeschränkungen enthält es nicht. Das 22. Paket ist angekündigt. Das Russland-Regime ist bis zum 22. September 2029 verlängert.

Was das für Verträge heißt

Seit dem 20. März 2024 verlangt Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eine Klausel in Verträgen über bestimmte Güter, die in Drittländer gehen: Die Wiederausfuhr nach Russland und zur Verwendung in Russland muss vertraglich verboten sein. Betroffen sind unter anderem Güter der Anhänge XI, XX, XXXV und XL, darunter Luftfahrtgüter, Feuerwaffen und gemeinsame vorrangige Güter wie Halbleiter. Ausgenommen sind Lieferungen in die Partnerländer des Anhangs VIII, etwa die USA, Japan, das Vereinigte Königreich und die Schweiz. Die Kommission bietet in ihren FAQ einen Formulierungsvorschlag. Für Belarus gilt eine ähnliche Pflicht nach Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006.

Was in Deutschland strafbar ist

Seit dem 6. Februar 2026 setzt die Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes die EU-Richtlinie 2024/1226 um. Strafbar sind nun auch bestimmte Umgehungshandlungen, etwa das Verschleiern eingefrorener Gelder. Leichtfertige Verstöße gegen bestimmte Ausfuhrverbote für Güter mit doppeltem Verwendungszweck können mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Die frühere Frist von zwei Werktagen nach Bekanntmachung neuer Listungen ist entfallen. Die Höchstgrenze der Unternehmensgeldbuße steigt bei Sanktionsstraftaten von Leitungspersonen von 10 auf 40 Millionen Euro. Humanitäre Hilfe bleibt in bestimmten Fällen straffrei.

Was Firmen jetzt prüfen

  • Steht die Klausel nach Art. 12g in allen betroffenen Verträgen, auch in Rahmenverträgen und bei Händlern?
  • Werden Kunden und deren Eigentümer nach jeder Veröffentlichung im Amtsblatt erneut abgeglichen, nicht erst beim nächsten Auftrag?
  • Gibt es für Lieferungen in Länder mit hohem Umgehungsrisiko eine dokumentierte Plausibilitätsprüfung von Menge und Endverwendung?

Sorgfalt ist Pflicht. Sie verlangt nicht, erlaubte Geschäfte mit Kunden ohne jeden Russlandbezug pauschal abzulehnen. Diese Grenze zwischen Pflicht und übertriebener Vorsicht ist das Thema von Helfen statt Blockieren. Dieses Lagebild ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen

Alle Online-Quellen abgerufen am 3. November 2026.

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