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Zahlungen und fremde Sanktionslisten: Was 2026 geklärt wurde und was offen ist

· Redaktion Helfen statt Blockieren

Viele Firmen erleben Sanktionen nicht als Verbot, sondern als Überweisung, die nicht ankommt. 2026 hat der Europäische Gerichtshof eine Grenze gezogen, und zugleich haben die USA ihre Listen auf neue Ziele ausgedehnt. Ein Lagebild zu Banken, Konten und Drittstaatslisten.

Was der Gerichtshof entschieden hat

Am 11. Juni 2026 urteilte der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-81/24: Eine Bank in der EU darf einem Verbraucher ein Basiskonto nicht allein deshalb verweigern, weil er auf der Sanktionsliste eines Drittstaats steht, etwa der US-Behörde OFAC. Die Listung darf ein Faktor sein, nötig ist aber eine dokumentierte Prüfung des Einzelfalls nach den Regeln gegen Geldwäsche. Das Urteil gilt für Verbraucher und das Basiskonto, nicht unmittelbar für Firmenkonten. Es steht neben dem Urteil Bank Melli (C-124/20) von 2021 zur Abwehrverordnung, nach dem Gerichte verlangen können, dass eine Kündigung auf Gründe gestützt ist, die nicht in den US-Sanktionen liegen.

Was 2026 hinzukam

Am 9. Oktober 2026 setzten die USA den Internationalen Strafgerichtshof als Institution auf ihre Sanktionsliste, mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten. Damit stellt sich für europäische Banken die Frage, ob sie Konten eines Gerichts führen, das die EU unterstützt. Belgien bat die Kommission, eine Aktivierung der Abwehrverordnung vorzubereiten; die Mitgliedstaaten sind darüber geteilt.

Für Kuba erlaubt die US-Anordnung 14404 vom 1. Mai 2026 Sanktionen gegen ausländische Firmen in Energie, Verteidigung, Bergbau, Finanzen und Sicherheit sowie gegen ausländische Finanzinstitute, die bedeutende Geschäfte für gelistete Personen abwickeln. Das erhöht den Druck auf europäische Banken. Zugleich bremst das Versagen der kubanischen Führung Handel und Hilfe; dazu gehört die Haft politischer Gefangener, die Amnesty International dokumentiert.

Was für den Alltag gilt

Seit dem 9. Januar 2025 müssen Zahlungsdienstleister im Euroraum ihre Kunden mindestens täglich mit den Sanktionslisten der EU abgleichen, statt jede Echtzeitüberweisung einzeln zu prüfen (Verordnung (EU) 2024/886). Maßgeblich sind dabei die Listen der EU. Ob eine Bank zusätzlich US-Listen anwendet, ist ihre Geschäftsentscheidung, und für Kuba und Iran zieht die Abwehrverordnung dieser Entscheidung Grenzen.

  • Den Zweck jeder Auslandszahlung knapp und vollständig angeben, mit Rechnung und Warenbeschreibung.
  • Bei einer Ablehnung schriftlich nach dem Grund fragen: Rechtspflicht nach EU-Recht oder eigene Risikoentscheidung?
  • Betrifft die Ablehnung US-Recht mit Kuba- oder Iranbezug, die Pflichten aus der Abwehrverordnung mit der eigenen Rechtsberatung klären.

Dieses Lagebild ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen

Alle Online-Quellen abgerufen am 3. November 2026.

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