Helfen statt Blockieren

01

Kapitel 1 · Grundbegriffe

Was eine Blockade ist

Im Alltag heißt vieles Blockade. Rechtlich lassen sich vier Dinge unterscheiden, und sie wirken sehr verschieden.

01

Embargo

Ein Embargo verbietet den Handel mit einem Land ganz oder für bestimmte Güter. Ein Waffenembargo erfasst nur Rüstungsgüter. Ein umfassendes Embargo wie das der USA gegen Kuba erfasst fast alle Geschäfte von Personen und Firmen, die US-Recht unterliegen.

Quelle: Cuban Assets Control Regulations, 31 CFR Part 515

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Sanktion

Sanktionen, in der EU „restriktive Maßnahmen“ genannt, sind meist gezielter: Vermögenssperren und Reiseverbote gegen gelistete Personen und Unternehmen, Verbote für bestimmte Branchen, Dienstleistungen oder Finanzgeschäfte. Wer gelistet ist, steht namentlich in einem Anhang.

Quelle: Art. 29 EUV, Art. 215 AEUV

03

Sekundäre und extraterritoriale Sanktionen

Manche Sanktionsgesetze gelten nicht nur für die eigenen Bürger und Firmen. Sie drohen auch Unternehmen in anderen Staaten mit Nachteilen, wenn diese mit einem gelisteten Land Geschäfte machen. Die US-Anordnung vom 1. Mai 2026 zu Kuba etwa erlaubt Sanktionen gegen ausländische Banken bis zum Verlust ihrer Korrespondenzkonten in den USA.

Quelle: Helms-Burton-Gesetz 1996; King & Spalding, 6.5.2026, zur Anordnung vom 1.5.2026

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Überbefolgung und De-risking

Aus Vorsicht tun Banken und Firmen oft mehr, als das Recht verlangt: Sie lehnen erlaubte Zahlungen ab oder kündigen ganze Kundengruppen. Die Europäische Bankenaufsicht schrieb am 5. Januar 2022, ungerechtfertigtes De-risking könne rechtmäßige Kunden vom Finanzsystem ausschließen; es könne ein Zeichen unwirksamen Risikomanagements sein.

Quelle: EBA, Pressemitteilung vom 5.1.2022 (EBA/Op/2022/01)

Wer Sanktionen verhängt

Vereinte Nationen

Der Sicherheitsrat kann nach Artikel 41 der UN-Charta Maßnahmen ohne Waffengewalt beschließen, etwa die Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen. Seine Beschlüsse binden alle Mitgliedstaaten (Artikel 25).

Quelle: Charta der Vereinten Nationen, Art. 25 und 41

Europäische Union

Der Rat der EU beschließt Sanktionen einstimmig als Beschluss der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und setzt die wirtschaftlichen Teile mit Verordnungen um. Sie gelten in der EU und für Personen und Firmen aus der EU, auch im Ausland. Die EU setzt UN-Beschlüsse um und hat eigene Regime.

Quelle: Art. 29 und 31 EUV, Art. 215 AEUV

Einzelne Staaten

Neben den USA führen unter anderem das Vereinigte Königreich, Kanada, die Schweiz, Norwegen, Japan, Australien, Neuseeland, Südkorea und die Ukraine eigene Regime oder Listen; Russland, China und Iran antworten mit Gegenmaßnahmen (Übersicht in Kapitel 2). In den USA setzt die Behörde OFAC im Finanzministerium sie um. Wer in US-Dollar zahlt oder US-Banken nutzt, kommt mit US-Sanktionen in Berührung, auch außerhalb der USA; die UN-Sonderberichterstatterin kritisiert diese Anknüpfung an den Dollar.

Quelle: OHCHR, 21.11.2025; King & Spalding, 6.5.2026

Einseitige Zwangsmaßnahmen

Die Vereinten Nationen sprechen bei Sanktionen einzelner Staaten oder Staatengruppen ohne Beschluss des Sicherheitsrats von einseitigen Zwangsmaßnahmen (unilateral coercive measures). Der Menschenrechtsrat hat dafür eine Sonderberichterstatterin eingesetzt, derzeit Alena Douhan. Ihr Bericht vom 4. September 2023 an die Generalversammlung behandelt sekundäre Sanktionen und Überbefolgung. Ob solche Maßnahmen völkerrechtlich erlaubt sind, ist unter Staaten umstritten.

Quelle: Vereinte Nationen, A/78/196 vom 4.9.2023

Quellen in diesem Kapitel

  • Cuban Assets Control Regulations, 31 CFR Part 515
  • Art. 29 EUV, Art. 215 AEUV
  • Helms-Burton-Gesetz 1996
  • King & Spalding, 6.5.2026, zur Anordnung vom 1.5.2026
  • EBA, Pressemitteilung vom 5.1.2022 (EBA/Op/2022/01)
  • Charta der Vereinten Nationen, Art. 25 und 41
  • Art. 29 und 31 EUV, Art. 215 AEUV
  • OHCHR, 21.11.2025
  • King & Spalding, 6.5.2026
  • Vereinte Nationen, A/78/196 vom 4.9.2023

Alle Belege mit Datum stehen im Quellenverzeichnis.