Helfen statt Blockieren

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Kapitel 6 · Wege

Wie Hilfe trotzdem ankommt

Humanitäre Hilfe ist in fast allen Regimen erlaubt. Oft scheitert sie nicht am Recht, sondern an Unsicherheit. Diese Wege sind rechtlich offen; sie ersetzen nicht die Prüfung im Einzelfall.

Über erfahrene Hilfswerke geben

Hilfswerke mit Partnern vor Ort kennen die Regeln, prüfen Empfänger und dokumentieren die Verwendung. Eine zweckgebundene Spende ist der einfachste Weg; drei Beispiele für Kuba folgen unten.

Humanitäre Ausnahmen nutzen

Die Resolution 2664, die EU-Ausnahmen und die OFAC-Generallizenzen erlauben humanitäre Tätigkeiten ohne Einzelgenehmigung. Sie gelten für bestimmte humanitäre Akteure wie UN-Organisationen und anerkannte Hilfsorganisationen, nicht für jede Privatperson; auch deshalb ist der Weg über ein Hilfswerk der einfachste.

Quelle: Resolution 2664 (2022); Irische Regierung, 31.3.2023; Buchanan Ingersoll & Rooney

Empfänger prüfen

Vor jeder Zahlung prüfen, ob Empfänger oder Bank gelistet sind. Die EU stellt alle Regime in ihrer Sanktionskarte dar (www.sanctionsmap.eu); verbindlich sind die Listen in den Rechtsakten.

Quelle: EU Sanctions Map, abgerufen 3.11.2026

Genehmigung beantragen

Wo eine Ausnahme eine Genehmigung verlangt, ist in Deutschland das BAFA für Güter und Dienstleistungen zuständig, die Bundesbank für Gelder. Sachspenden brauchen zudem eine Prüfung von Ausfuhr und Zoll.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft, Seite „Embargos“

Bei Ablehnung nachfragen

Lehnt eine Bank eine erlaubte Zahlung ab, nach dem Grund fragen. Nach den Leitlinien der EBA müssen Banken das Einzelrisiko prüfen, bevor sie ablehnen. Verbraucher haben Anspruch auf ein Basiskonto.

Quelle: EBA/GL/2023/04 vom 31.3.2023; § 31 Zahlungskontengesetz

Die Abwehrverordnung kennen

Firmen in der EU dürfen die im Anhang genannten US-Gesetze zu Kuba und Iran nicht befolgen. Wer wegen dieser Gesetze Nachteile hat, informiert die Kommission binnen 30 Tagen.

Quelle: VO (EG) Nr. 2271/96

Hinweis: Dieses Kapitel beschreibt die Rechtslage allgemein, Stand 3. November 2026. Es ist keine Rechts- oder Sanktionsberatung. Gelisteten Personen und Firmen dürfen in der EU keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden, auch nicht als Spende; die humanitären Ausnahmen gelten nur für die dort genannten Akteure und Zwecke.

Hilfswerke mit Projekten in Kuba

Drei Hilfswerke, ein Grundsatz

Diese drei Hilfswerke tragen Projekte in Kuba. Bei Helfen statt Blockieren gehen Spenden für die Menschen in Kuba direkt an sie, nicht an den Veranstalter. Die Hilfswerke vertreten damit keine politische Position. Die EU hat keine Wirtschaftssanktionen gegen Kuba.

EBM INTERNATIONAL

Projekt: Mikrokredite in Kuba. „Sie werden Frauen und Männern mit einer Geschäftsidee gewährt, die ihnen ein eigenes Einkommen ermöglicht.“

Empfänger
EBM INTERNATIONAL KdöR
IBAN
DE69 5009 2100 0000 0468 68
BIC
GENODE51BH2
Zweck
Kuba Microfinanzinvest P26570

jesuitenweltweit

Projekt „Hoffnung für Kuba“: die Loyola-Zentren in Kuba, aus Nürnberg vor allem die Zentren in Camagüey und Santiago de Cuba. Zweckgebundene Spenden gehen nach Auskunft des Hilfswerks vollständig an das Projekt.

Empfänger
jesuitenweltweit
IBAN
DE61 7509 0300 0005 1155 82
BIC
GENODEF1M05
Zweck
X31251 Kuba HsB

Netzwerk InterRed Cooperacion e.V.

Projekt: Solaranlage für ein Kinderkrankenhaus in Havanna. Spenden fließen nach Auskunft des Vereins vollständig in das Solarprojekt.

Empfänger
Netzwerk InterRed Cooperacion e.V.
IBAN
DE15 3702 0500 0007 6002 00
BIC
BFSWDE33MNZ
Zweck
Solaranlage Kinderkrankenhaus Havanna

Die Spendenbescheinigung stellt das jeweilige Hilfswerk aus. Logos von EBM INTERNATIONAL und jesuitenweltweit mit Zustimmung der Hilfswerke.

Helfen statt Blockieren 2026

Online-Workshops 16. bis 19. November, Kulturwoche in Berlin 20. bis 24. November, Programm auf www.helfen-statt-blockieren.com

Quellen in diesem Kapitel

  • Resolution 2664 (2022)
  • Irische Regierung, 31.3.2023
  • Buchanan Ingersoll & Rooney
  • EU Sanctions Map, abgerufen 3.11.2026
  • Bundesministerium für Wirtschaft, Seite „Embargos“
  • EBA/GL/2023/04 vom 31.3.2023
  • § 31 Zahlungskontengesetz
  • VO (EG) Nr. 2271/96
  • Die Spendenbescheinigung stellt das jeweilige Hilfswerk aus. Logos von EBM INTERNATIONAL und jesuitenweltweit mit Zustimmung der Hilfswerke.

Alle Belege mit Datum stehen im Quellenverzeichnis.