Verordnung (EG) Nr. 2271/96
Die EU-Abwehrverordnung
Die Verordnung vom 22. November 1996 verbietet Unternehmen und Personen in der EU, die in ihrem Anhang genannten fremden Sanktionsgesetze zu befolgen. Urteile, die darauf beruhen, werden in der EU nicht anerkannt; wer geschädigt wird, kann Ersatz verlangen. Betroffene müssen die Kommission binnen 30 Tagen informieren. Wer abweichen muss, beantragt eine Genehmigung.
Ihr Anhang nannte von Anfang an US-Gesetze zu Kuba, Iran und Libyen; seit 2018 stehen dort auch die erneuerten US-Sanktionen gegen Iran. Am 22. November 2026 wird die Verordnung 30 Jahre alt.
Quelle: VO (EG) Nr. 2271/96, ABl. L 309 vom 29.11.1996; Delegierte VO (EU) 2018/1100 vom 6.6.2018
Gerichtshof der EU, Rechtssache C-124/20
Urteil Bank Melli Iran
Am 21. Dezember 2021 entschied der Gerichtshof im Streit Bank Melli Iran gegen Telekom Deutschland: Das Befolgungsverbot gilt auch dann, wenn keine US-Behörde etwas angeordnet hat.
Spricht der Anschein dafür, dass eine Kündigung der Befolgung fremder Sanktionen diente, muss das Unternehmen vor Gericht das Gegenteil darlegen; eine Begründung der Kündigung verlangt das Verbot dagegen nicht in jedem Fall. Zugleich prüfen die Gerichte, ob das Verbot das Unternehmen unverhältnismäßig belastet.
Quelle: EuGH (Große Kammer), Urteil vom 21.12.2021, C-124/20, ECLI:EU:C:2021:1035
UN-Sicherheitsrat, 9. Dezember 2022
Resolution 2664: die humanitäre Ausnahme
Die Resolution legt fest: Gelder, Güter und Dienstleistungen, die für rechtzeitige humanitäre Hilfe oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse nötig sind, verletzen die Vermögenssperren der UN nicht. Sie gilt für UN-Programme und Organisationen, für humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung und für bestimmte nichtstaatliche Organisationen.
Sie gilt für alle Sanktionsregime der UN; für das Regime gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida zunächst für zwei Jahre. Eingebracht wurde sie von Irland und den USA. 14 Mitglieder stimmten dafür, Indien enthielt sich.
Quelle: UN-Sicherheitsrat, Resolution 2664 (2022), 9214. Sitzung, 9.12.2022; Security Council Report, Dezember 2022