Helfen statt Blockieren

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Kapitel 02: Weltkarte der Sanktionslagen. Seite 5 von 23 des Magazins. Der Text steht unten auf dieser Seite.
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Kapitel 03: Was Vorsicht kostet. Seite 12 von 23 des Magazins. Der Text steht unten auf dieser Seite.
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Kapitel 04: Recht. Seite 14 von 23 des Magazins. Der Text steht unten auf dieser Seite.
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Kapitel 05: Schwerpunkt Kuba. Seite 16 von 23 des Magazins. Der Text steht unten auf dieser Seite.
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Kapitel 06: Wie Hilfe trotzdem ankommt. Seite 18 von 23 des Magazins. Der Text steht unten auf dieser Seite.
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Kapitel 07: Glossar und Quellen. Seite 20 von 23 des Magazins. Der Text steht unten auf dieser Seite.
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Online-Magazin von Helfen statt Blockieren · Stand 3. November 2026

Blockaden verstehen

Was Embargos und Sanktionen sind, was Vorsicht kostet und wie Hilfe trotzdem ankommt.

Sanktionen sind ein Werkzeug der Politik. Sie wirken weit über das Land hinaus, gegen das sie sich richten: in Banken, Lieferketten und Familien, die Geld nach Hause schicken. Dieses Magazin erklärt Begriffe, Rechtslage und Zahlen, jede mit Quelle und Datum. Es stellt dar und überlässt das Urteil den Leserinnen und Lesern.

Wer trägt die Kosten einer Maßnahme, die andere treffen soll?

9.12.2022UN-Resolution 2664: humanitäre Ausnahme für alle Vermögenssperren der Vereinten NationenUN-Sicherheitsrat, 9.12.2022
30 JahreEU-Abwehrverordnung 2271/96, beschlossen am 22.11.1996ABl. L 309 vom 29.11.1996
6,36 %des Betrags kostet eine Rücküberweisung im weltweiten DurchschnittWeltbank, Remittance Prices Worldwide, Seite vom 18.8.2025
130 zu 17Stimmen in der UN-Generalversammlung für ein Ende des US-Embargos gegen Kuba, 25 EnthaltungenVereinte Nationen, 28.10.2026

In diesem Heft

Sieben Kapitel über Blockaden

  1. 01Was eine Blockade istEmbargo, Sanktion, sekundäre Sanktionen, Überbefolgung und De-risking
  2. 02Weltkarte der SanktionslagenNeun Länder: wer verhängt, was gilt, welche Ausnahmen es gibt; dazu die Übersicht „Wer sanktioniert wen“
  3. 03Was Vorsicht kostetBelegte Zahlen zu Compliance, Strafen, Rücküberweisungen und Banken
  4. 04RechtAbwehrverordnung, Urteil Bank Melli, UN-Resolution 2664 und ihre Umsetzung
  5. 05Schwerpunkt KubaUS-Embargo und Hindernisse im Land, politische Gefangene, UN-Abstimmung
  6. 06Wie Hilfe trotzdem ankommtWege, die rechtlich offen sind, und drei Hilfswerke mit Projekten in Kuba
  7. 07Glossar und QuellenBegriffe von A bis Z und alle Belege mit Datum

Zu diesem Magazin

„Helfen statt Blockieren“ ist überparteilich. Keine Partei, keine parteinahe Stiftung und keine Regierung tritt als Trägerin oder Unterstützerin auf. Das Magazin berichtet, was Behörden, Gerichte, Regierungen und Organisationen beschließen und sagen; die Sichtweisen der verhängenden und der betroffenen Seite stehen nebeneinander.

Es ist keine Rechts- oder Sanktionsberatung. Wer handeln will, prüft den Einzelfall mit der zuständigen Behörde oder einer Fachkanzlei. Alle Angaben haben den Stand vom 3. November 2026; Sanktionen ändern sich oft. Hinweise auf Fehler bitte an info@aciel-martinez-poll.com.

01

Kapitel 1 · Grundbegriffe

Was eine Blockade ist

Im Alltag heißt vieles Blockade. Rechtlich lassen sich vier Dinge unterscheiden, und sie wirken sehr verschieden.

01

Embargo

Ein Embargo verbietet den Handel mit einem Land ganz oder für bestimmte Güter. Ein Waffenembargo erfasst nur Rüstungsgüter. Ein umfassendes Embargo wie das der USA gegen Kuba erfasst fast alle Geschäfte von Personen und Firmen, die US-Recht unterliegen.

Quelle: Cuban Assets Control Regulations, 31 CFR Part 515

02

Sanktion

Sanktionen, in der EU „restriktive Maßnahmen“ genannt, sind meist gezielter: Vermögenssperren und Reiseverbote gegen gelistete Personen und Unternehmen, Verbote für bestimmte Branchen, Dienstleistungen oder Finanzgeschäfte. Wer gelistet ist, steht namentlich in einem Anhang.

Quelle: Art. 29 EUV, Art. 215 AEUV

03

Sekundäre und extraterritoriale Sanktionen

Manche Sanktionsgesetze gelten nicht nur für die eigenen Bürger und Firmen. Sie drohen auch Unternehmen in anderen Staaten mit Nachteilen, wenn diese mit einem gelisteten Land Geschäfte machen. Die US-Anordnung vom 1. Mai 2026 zu Kuba etwa erlaubt Sanktionen gegen ausländische Banken bis zum Verlust ihrer Korrespondenzkonten in den USA.

Quelle: Helms-Burton-Gesetz 1996; King & Spalding, 6.5.2026, zur Anordnung vom 1.5.2026

04

Überbefolgung und De-risking

Aus Vorsicht tun Banken und Firmen oft mehr, als das Recht verlangt: Sie lehnen erlaubte Zahlungen ab oder kündigen ganze Kundengruppen. Die Europäische Bankenaufsicht schrieb am 5. Januar 2022, ungerechtfertigtes De-risking könne rechtmäßige Kunden vom Finanzsystem ausschließen; es könne ein Zeichen unwirksamen Risikomanagements sein.

Quelle: EBA, Pressemitteilung vom 5.1.2022 (EBA/Op/2022/01)

Wer Sanktionen verhängt

Vereinte Nationen

Der Sicherheitsrat kann nach Artikel 41 der UN-Charta Maßnahmen ohne Waffengewalt beschließen, etwa die Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen. Seine Beschlüsse binden alle Mitgliedstaaten (Artikel 25).

Quelle: Charta der Vereinten Nationen, Art. 25 und 41

Europäische Union

Der Rat der EU beschließt Sanktionen einstimmig als Beschluss der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und setzt die wirtschaftlichen Teile mit Verordnungen um. Sie gelten in der EU und für Personen und Firmen aus der EU, auch im Ausland. Die EU setzt UN-Beschlüsse um und hat eigene Regime.

Quelle: Art. 29 und 31 EUV, Art. 215 AEUV

Einzelne Staaten

Neben den USA führen unter anderem das Vereinigte Königreich, Kanada, die Schweiz, Norwegen, Japan, Australien, Neuseeland, Südkorea und die Ukraine eigene Regime oder Listen; Russland, China und Iran antworten mit Gegenmaßnahmen (Übersicht in Kapitel 2). In den USA setzt die Behörde OFAC im Finanzministerium sie um. Wer in US-Dollar zahlt oder US-Banken nutzt, kommt mit US-Sanktionen in Berührung, auch außerhalb der USA; die UN-Sonderberichterstatterin kritisiert diese Anknüpfung an den Dollar.

Quelle: OHCHR, 21.11.2025; King & Spalding, 6.5.2026

Einseitige Zwangsmaßnahmen

Die Vereinten Nationen sprechen bei Sanktionen einzelner Staaten oder Staatengruppen ohne Beschluss des Sicherheitsrats von einseitigen Zwangsmaßnahmen (unilateral coercive measures). Der Menschenrechtsrat hat dafür eine Sonderberichterstatterin eingesetzt, derzeit Alena Douhan. Ihr Bericht vom 4. September 2023 an die Generalversammlung behandelt sekundäre Sanktionen und Überbefolgung. Ob solche Maßnahmen völkerrechtlich erlaubt sind, ist unter Staaten umstritten.

Quelle: Vereinte Nationen, A/78/196 vom 4.9.2023

02

Kapitel 2 · Weltkarte

Die wichtigsten Sanktionslagen

Neun Länder und vierzehn Absender: der UN-Sicherheitsrat, die EU, zehn Staaten und zwei regionale Zusammenschlüsse. Die Karte ist schematisch: Die Kacheln zeigen die ungefähre Lage, keine Grenzen und keine Größen. In jeder Kachel steht, wer nach den amtlichen Übersichten Maßnahmen gegen das Land führt.

Schematische Weltkarte der SanktionslagenKacheln für Kuba, Venezuela, Belarus, Russland, Syrien, Iran, Afghanistan, Myanmar und Nordkorea mit allen belegten Absendern der Maßnahmen: UN-Sicherheitsrat, EU, USA, weitere Staaten und regionale Zusammenschlüsse.AMERIKAEUROPA UND NAHER OSTENASIENKubaUSAVenezuelaUSAEUGBCACHNOTIARBelarusUSAEUGBCACHNOJPNZKRUARusslandUSAEUGBCACHNOJPAUNZKRUASyrienUSAEUGBCACHNOJPAUALIranUNUSAEUGBCACHNOJPAUUAAfghanistanUNUSAEUGBCHNOJPAUMyanmarUSAEUGBCACHNOAUNordkoreaUNUSAEUGBCACHNOJPAUKR
UN-SicherheitsratEuropäische UnionUSAweitere Staatenregionale ZusammenschlüsseSchematische Darstellung, nicht maßstäblich. Kürzel: Tabelle „Wer sanktioniert wen“.

KubaUSA

US-Embargo seit Anfang der 1960er Jahre, 2026 verschärft. Dazu Hindernisse im Land selbst.

Wer verhängt
USA. In den Übersichten von UN, EU, Vereinigtem Königreich, Kanada, Schweiz, Norwegen, Japan und Australien steht kein Regime gegen Kuba.
Maßnahmen
Umfassendes US-Embargo (Cuban Assets Control Regulations; Helms-Burton-Gesetz 1996), 2026 zweimal verschärft: Notstand und Zusatzzölle gegen Länder, die Öl liefern (Executive Order 14380 vom 29.1.2026), und sekundäre Sanktionen gegen ausländische Firmen und Banken (Anordnung vom 1.5.2026). Die EU hat keine Wirtschaftssanktionen gegen Kuba. Mehr in Kapitel 5.
Humanitäre Ausnahmen
Lebensmittel, Arzneimittel und Medizinprodukte sind seit dem US-Gesetz TSRA von 2000 ausgenommen, mit Lizenz und gegen Vorkasse ohne US-Finanzierung. Familienüberweisungen sind offiziell ausgenommen, seit dem Rückzug von Western Union im Februar 2025 aber schwer zu empfangen.

Quelle: Baker McKenzie, 4.2.2026 (EO 14380); King & Spalding, 6.5.2026; TSRA 2000, Public Law 106-387; UN-Sonderberichterstatterin, 21.11.2025

VenezuelaUSAEUGBCACHNOTIAR

US-Programm besteht fort, seit 2026 mit breiten Lizenzen für Öl und Gas.

Wer verhängt
USA, Europäische Union, Vereinigtes Königreich, Kanada, Schweiz, Norwegen, Rio-Vertrag (TIAR). Der Rio-Vertrag (TIAR) beschloss 2019 Vermögenssperren und Einreiseverbote gegen 29 Personen.
Maßnahmen
US-Sanktionsprogramm seit 2015, Listungen bleiben bestehen. Nach der Festnahme von Nicolás Maduro im Januar 2026 erteilte OFAC ab dem 29. Januar 2026 Generallizenzen für Geschäfte im Öl- und Gassektor (GL 46 und folgende). Die EU hat seit 2017 ein eigenes Regime mit Waffenembargo und Listungen.
Humanitäre Ausnahmen
EU: humanitäre Ausnahme seit 27.11.2023. USA: Generallizenz 60 vom 25. Juni 2026 erlaubte Zahlungen für die Erdbebenhilfe bis 23. Oktober 2026.

Quelle: Cleary Gottlieb und Akin Gump, Januar 2026 (GL 46); OFAC, Federal Register Doc. 2026-20831, 13.10.2026 (GL 60); Beschluss (GASP) 2017/2074; Rat der EU, 27.11.2023

BelarusUSAEUGBCACHNOJPNZKRUA

EU-Sanktionen, parallel zu den Russland-Paketen erweitert.

Wer verhängt
USA, Europäische Union, Vereinigtes Königreich, Kanada, Schweiz, Norwegen, Japan, Neuseeland, Südkorea, Ukraine.
Maßnahmen
Wirtschafts- und Finanzsanktionen sowie Listungen der EU, im April und Juli 2026 jeweils parallel zum 20. und 21. Russland-Paket erweitert. Auch die USA haben Sanktionen.
Humanitäre Ausnahmen
Ausnahmen nach Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde; in Deutschland BAFA für Güter, Bundesbank für Gelder.

Quelle: Mayer Brown, April und Juli 2026; Bundesministerium für Wirtschaft, Seite „Embargos“, abgerufen 3.11.2026

RusslandUSAEUGBCACHNOJPAUNZKRUA

21 Sanktionspakete der EU und das Listungspaket vom 12.10.2026; das 22. Paket ist angekündigt.

Wer verhängt
USA, Europäische Union, Vereinigtes Königreich, Kanada, Schweiz, Norwegen, Japan, Australien, Neuseeland, Südkorea, Ukraine.
Maßnahmen
Die EU sanktioniert Russland seit 2014 und umfassend seit 2022. Das Listungspaket vom 12. Oktober 2026 (das 22. Sanktionspaket ist angekündigt) listet 1.569 weitere Personen und Unternehmen, darunter 826 Firmen und 743 Personen; insgesamt sind es rund 4.600 Einträge. Neue Handelsbeschränkungen enthält es nicht. Auch die USA, das Vereinigte Königreich und weitere Staaten haben Sanktionen.
Humanitäre Ausnahmen
Ausnahme für ausschließlich humanitäre Zwecke in der Ukraine (Rat, 13.4.2022); weitere Ausnahmen nach Genehmigung nationaler Behörden.

Quelle: McCann FitzGerald, 30.10.2026 (Beschluss (GASP) 2026/2279); Agence Europe, 14.4.2022

SyrienUSAEUGBCACHNOJPAUAL

Wirtschaftssanktionen 2025 weitgehend aufgehoben, gezielte Maßnahmen bleiben.

Wer verhängt
USA, Europäische Union, Vereinigtes Königreich, Kanada, Schweiz, Norwegen, Japan, Australien, Arabische Liga. Die Sanktionen der Arabischen Liga stammen von 2011; Syrien ist seit dem 7.5.2023 wieder Mitglied.
Maßnahmen
Die EU hob am 28. Mai 2025 ihre Wirtschaftssanktionen auf und behielt Maßnahmen aus Sicherheitsgründen und gegen Verantwortliche bei. Die USA hoben die Sanktionen des Caesar-Gesetzes mit dem Verteidigungshaushaltsgesetz für 2026 im Dezember 2025 auf; die Lage wird vier Jahre lang alle 180 Tage überprüft.
Humanitäre Ausnahmen
Mit der Aufhebung entfallen die meisten Genehmigungspflichten für Handel und Zahlungen.

Quelle: EU Sanctions Helpdesk, 28.5.2025; The National, 17.12.2025

IranUNUSAEUGBCACHNOJPAUUA

UN-Sanktionen seit September 2025 wieder in Kraft, ihr Status ist im Sicherheitsrat umstritten.

Wer verhängt
UN-Sicherheitsrat, USA, Europäische Union, Vereinigtes Königreich, Kanada, Schweiz, Norwegen, Japan, Australien, Ukraine.
Maßnahmen
Auf Antrag Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs traten die UN-Sanktionen am 27. September 2025 wieder in Kraft (Snapback). Iran, Russland und China halten die Resolution 2231 für ausgelaufen. Die EU führte ihre Sanktionen am 29. und 30. September 2025 wieder ein. Die USA haben umfassende Sanktionen.
Humanitäre Ausnahmen
EU: Überweisungen für Lebensmittel, Gesundheit, medizinische Ausrüstung, Landwirtschaft oder humanitäre Zwecke unter 10.000 Euro ohne Beschränkung, darüber mit Meldung, bei bestimmten iranischen Banken ab 100.000 Euro mit Genehmigung.

Quelle: Mayer Brown, 3.10.2025; UN-Sicherheitsrat, SC/16491 (2026)

AfghanistanUNUSAEUGBCHNOJPAU

UN-Sanktionen gegen die Taliban, mit humanitärer Ausnahme.

Wer verhängt
UN-Sicherheitsrat, USA, Europäische Union, Vereinigtes Königreich, Schweiz, Norwegen, Japan, Australien.
Maßnahmen
Sanktionsregime des UN-Sicherheitsrats nach Resolution 1988 (2011): Vermögenssperren, Reiseverbote und Waffenembargo gegen gelistete Personen der Taliban. Das Mandat des Überwachungsteams wurde im Februar 2026 um ein Jahr verlängert.
Humanitäre Ausnahmen
Resolution 2615 (2021) erlaubt humanitäre Hilfe trotz der Listungen; Resolution 2664 (2022) schafft eine allgemeine humanitäre Ausnahme.

Quelle: UN-Sicherheitsrat, Resolutionen 1988 (2011), 2615 (2021), 2664 (2022); Pajhwok Afghan News, 13.2.2026

MyanmarUSAEUGBCACHNOAU

EU-Maßnahmen bis 30. April 2027 verlängert.

Wer verhängt
USA, Europäische Union, Vereinigtes Königreich, Kanada, Schweiz, Norwegen, Australien.
Maßnahmen
Die EU verlängerte am 27. April 2026 ihre Maßnahmen: Vermögenssperren und Reiseverbote gegen 105 Personen und 22 Einrichtungen, Waffenembargo, Ausfuhrverbote für Überwachungstechnik und für Güter mit doppeltem Verwendungszweck an Militär und Grenzpolizei.
Humanitäre Ausnahmen
Humanitäre Ausnahme der EU seit 27.11.2023.

Quelle: Rat der EU, 27.4.2026, nach Progressive Voice Myanmar, 27.4.2026; Rat der EU, 27.11.2023

NordkoreaUNUSAEUGBCACHNOJPAUKR

UN-Sanktionen seit 2006; die UN-Expertengruppe endete 2024, elf Staaten überwachen seither selbst.

Wer verhängt
UN-Sicherheitsrat, USA, Europäische Union, Vereinigtes Königreich, Kanada, Schweiz, Norwegen, Japan, Australien, Südkorea.
Maßnahmen
Sanktionen des UN-Sicherheitsrats seit Resolution 1718 (2006). Nach einem russischen Veto am 28. März 2024 endete das Mandat der UN-Expertengruppe. Seit Oktober 2024 berichtet ein Überwachungsteam aus elf Staaten (MSMT), darunter Deutschland. Sein Bericht vom 18. September 2026 schätzt 35.600 bis 101.280 nordkoreanische Arbeitskräfte im Ausland mit Einnahmen von 450 bis 800 Millionen US-Dollar im Jahr 2025.
Humanitäre Ausnahmen
Resolution 2664 (2022) gilt auch hier; humanitäre Ausnahme der EU seit 31.3.2023.

Quelle: JURIST, 28.3.2024; MSMT, gemeinsame Erklärung vom 18.9.2026 (Italienisches Außenministerium); Irische Regierung, 31.3.2023

Weitere Regime

Die EU hat weitere eigene Regime, unter anderem zu Nicaragua, Burundi, Guinea, Simbabwe, Bosnien und Herzegowina und gegen Cyberangriffe; für sie gilt seit dem 27. November 2023 eine humanitäre Ausnahme. Hinzu kommen Regime der Vereinten Nationen, darunter zu Haiti, Jemen, Libyen, Somalia, Sudan und Südsudan.

Quelle: Rat der EU, 27.11.2023 (über ReliefWeb); Irische Regierung, 31.3.2023

Kapitel 2 · Übersicht

Wer sanktioniert wen

Die Tabelle zeigt für die neun Länder der Karte, welche Akteure dort Maßnahmen führen. Eingetragen ist nur, was die amtliche Übersicht des Akteurs oder der genannte Beleg nennt; die Quelle steht in jeder Zeile. Stand 3. November 2026.

Matrix: Akteure (Zeilen) und Zielstaaten (Spalten); ein Punkt bedeutet ein belegtes Regime oder belegte Listungen.
AkteurKubaVenez.BelarusRussl.SyrienIranAfgh.MyanmarN-KoreaQuelle
UNUN-Sicherheitsrat●a●●UN-Sicherheitsrat, Übersicht der Sanktionsausschüsse (15 aktive Regime), abgerufen 3.11.2026
USAUSA●●●●●b●●●●OFAC, Sanctions Programs and Country Information, abgerufen 3.11.2026 (Syrien: Programm PAARSS)
EUEuropäische Union●●●●●●●●Steckbriefe dieses Kapitels; Afghanistan: Verordnung (EU) Nr. 753/2011
GBVereinigtes Königreich●●●●●●●●GOV.UK, UK sanctions regimes, Listen aktualisiert bis 30.10.2026
CAKanada●●●●c●●●Global Affairs Canada, Current sanctions imposed by Canada; Syrien: Seite vom 31.7.2026 (SOR/2026-23)
CHSchweiz●●●●●●●●SECO, Sanktionsverordnungen (28 Einträge), abgerufen 3.11.2026
NONorwegen●●●●●●●●DEKSA (norwegische Behörde für Exportkontrolle und Sanktionen), Applicable Sanctions, abgerufen 3.11.2026
JPJapan●●●●●●Finanzministerium Japan, Übersicht der Wirtschaftssanktionen, Stand 2.10.2026
AUAustralien●●●●●●DFAT, Sanctions snapshot (UN- und eigene Regime), abgerufen 3.11.2026
NZNeuseeland●g●MFAT, Russia Sanctions (Russia Sanctions Act 2022); SunLive, 17.5.2022 (Belarus)
KRSüdkorea●f●f●Korea JoongAng Daily, 2.12.2022 (eigene Listungen Nordkorea); Korea Times, 5.9.2024 (Ausfuhrverbote)
UAUkraine●●●Präsident der Ukraine, 1.7.2025 (Übernahme von EU-Listungen zu Russland, Belarus, Iran)
TIARRio-Vertrag (TIAR)●eCongressional Research Service, IN11116, 11.12.2019
ALArabische Liga●dSIPRI, Datenbank der Waffenembargos, abgerufen 3.11.2026
  • aWieder in Kraft seit 27.9.2025 auf Antrag Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs; Iran, Russland und China bestreiten das.
  • bDie Sanktionen des Caesar-Gesetzes sind seit Dezember 2025 aufgehoben; gezielte Maßnahmen laufen im Programm PAARSS weiter.
  • cBreite Branchenverbote am 13.2.2026 aufgehoben; Listungen bleiben.
  • dWirtschafts- und Finanzsanktionen ab November 2011, Waffenembargo ab 3.12.2011; eine förmliche Aufhebung nach der Wiederaufnahme 2023 fand SIPRI nicht.
  • eBeschlüsse vom 23.9.2019 (16 von 19 Vertragsstaaten) und 3.12.2019 (29 Personen); ein späterer Stand ist nicht belegt.
  • fAusfuhrverbote, seit 9.9.2024 für 1.402 Güter.
  • gBelarussische Personen und Rüstungsfirmen, gelistet nach dem Russland-Sanktionsgesetz (17.5.2022).

So ist die Tabelle zu lesen: Ein leeres Feld heißt, dass die ausgewertete Übersicht des Akteurs kein eigenes Regime für dieses Land nennt. Es heißt nicht, dass dort nichts gilt: Beschlüsse des UN-Sicherheitsrats binden alle Mitgliedstaaten (Art. 25 UN-Charta), und viele Staaten setzen sie im eigenen Recht um. Maßnahmen Russlands, Chinas und Irans richten sich vor allem gegen Staaten, die nicht auf der Karte stehen; sie sind unter der Tabelle beschrieben. Die Tabelle wertet nicht, ob eine Maßnahme berechtigt ist.

Vereinte Nationen

Die 15 aktiven Sanktionsregime des Sicherheitsrats

  • Al-Shabaab (Ausschuss 2713)
  • ISIL (Daesh) und Al-Qaida (1267)
  • Irak (1518)
  • Demokratische Republik Kongo (1533)
  • Sudan (1591)
  • Libanon, Anschlag auf Rafiq Hariri (1636)
  • Nordkorea (1718)
  • Iran (1737)
  • Libyen (1970)
  • Taliban (1988)
  • Guinea-Bissau (2048)
  • Jemen (2140)
  • Südsudan (2206)
  • Haiti (2653)
  • Zentralafrikanische Republik (2745)

Die Zahl in Klammern ist die Resolution, nach der der Ausschuss benannt ist. Am 6. November 2025 strich der Rat den syrischen Übergangspräsidenten Ahmed al-Scharaa und Innenminister Anas Khattab von der Liste zu ISIL und Al-Qaida (Resolution 2799, 14 Stimmen dafür, Enthaltung Chinas).

Quelle: UN-Sicherheitsrat, Übersicht der Sanktionsausschüsse, abgerufen 3.11.2026; ASIL, zu Resolution 2799 vom 6.11.2025

Gegenmaßnahmen und eigene Sanktionen: Russland, China, Iran

Russland

Einfuhrverbot und Liste „unfreundlicher“ Staaten

Seit August 2014 verbietet Russland die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus den USA, der EU, dem Vereinigten Königreich, Kanada, Australien, Neuseeland, Norwegen, der Ukraine, Albanien, Montenegro, Island und Liechtenstein. Im September 2026 verlängerte die Regierung das Verbot bis zum 31. Dezember 2028.

Seit März 2022 führt die Regierung eine Liste „unfreundlicher“ Staaten und Gebiete; bestimmte Geschäfte mit Partnern aus diesen Staaten brauchen eine Genehmigung.

Quelle: HortiDaily, 22.9.2026; Al Jazeera, 8.3.2022

Iran

Gegensanktionen gegen Personen aus EU und Vereinigtem Königreich

Das iranische Außenministerium belegte am 24. April 2023 17 Personen und 4 Einrichtungen aus der EU und dem Vereinigten Königreich mit Sanktionen, darunter acht europäische Abgeordnete und die Deutsch-Israelische Gesellschaft. Teheran bezeichnete das als Antwort auf europäische Sanktionen gegen iranische Amtsträger.

Quelle: Asharq Al-Awsat, 25.4.2023

China

Listen, Gegenmaßnahmen, Exportkontrollen

China führt eine Liste unzuverlässiger Unternehmen (bis 7.8.2026 insgesamt 81 Einträge, auch ausgesetzte) und nach dem Gesetz gegen ausländische Sanktionen von 2021 eine Gegenmaßnahmenliste (78 Personen, 89 Unternehmen).

Beispiele: Ausfuhrverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck an militärische Nutzer in Japan (6.1.2026); erste Abwehranordnung gegen US-Listungen chinesischer Raffinerien (2.5.2026); 14 EU-Unternehmen auf der Exportkontrollliste als Antwort auf das 21. Russland-Paket der EU (24.7.2026). Die Exportkontrollen für Seltene Erden vom 9.10.2025 sind bis 10.11.2026 ausgesetzt; die Kontrollen vom 4.4.2025 für sieben Seltene Erden gelten weiter.

Quelle: AnJie Broad über China Law Vision, 14.8.2026; GTAI, Januar 2026; Pillsbury, 13.11.2025

Regionale Zusammenschlüsse

Afrikanische Union

Suspendierung nach Staatsstreichen

Nach verfassungswidrigen Machtwechseln suspendiert der Friedens- und Sicherheitsrat die Mitgliedschaft. Guinea-Bissau wurde am 28.11.2025 suspendiert, Madagaskar nach dem Staatsstreich im Oktober 2025. Sudan ist seit Oktober 2021 suspendiert; der Rat bestätigte das im Februar 2026. Als weitere Länder im Übergang nennt Amani Africa Burkina Faso, Guinea, Mali und Niger.

Quelle: Amani Africa, 16.12.2025; JURIST, Februar 2026

ECOWAS

Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft

Nach dem Staatsstreich in Niger im Juli 2023 setzte ECOWAS Handels- und Finanzgeschäfte aus, fror Guthaben Nigers bei den Zentralbanken ein und verhängte Reiseverbote. Am 24. Februar 2024 hob sie diese Sanktionen auf, ebenso Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegen Guinea und Beschränkungen gegen Mali.

Quelle: JURIST, 24.2.2024

Arabische Liga

Syrien 2011 bis 2023

Im November 2011 verhängte die Liga Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen die syrische Regierung und setzte Syriens Mitgliedschaft aus; ab 3.12.2011 galt ein Waffenembargo. Am 7. Mai 2023 wurde Syrien wieder aufgenommen. Eine förmliche Aufhebung des Embargos fand SIPRI nicht.

Quelle: SIPRI, Datenbank der Waffenembargos; Al-Monitor, 7.5.2023

OAS und Rio-Vertrag

Kuba 1962, Venezuela 2019

Die Organisation Amerikanischer Staaten schloss die Regierung Kubas 1962 von der Mitarbeit aus; die Generalversammlung erklärte diesen Beschluss am 3. Juni 2009 für unwirksam (AG/RES. 2438). Unter dem Interamerikanischen Vertrag über gegenseitigen Beistand (TIAR) beschlossen 16 von 19 Vertragsstaaten am 23.9.2019 Vermögenssperren gegen Verantwortliche der Regierung Maduro; am 3.12.2019 folgte eine Liste von 29 Personen.

Quelle: OAS, AG/RES. 2438 (XXXIX-O/09); Congressional Research Service, IN11116, 11.12.2019

03

Kapitel 3 · Was Vorsicht kostet

Was Vorsicht kostet

Sanktionen wirken nicht nur über Verbote, sondern auch über die Vorsicht derer, die sie befolgen. Diese Zahlen sind belegt; sie messen verschiedene Dinge und lassen sich nicht addieren.

206,1Milliarden US-Dollar

kostete Finanzinstitute weltweit die Einhaltung der Regeln gegen Finanzkriminalität, nach einer Studie mit 1.181 befragten Fachleuten.

Quelle: LexisNexis Risk Solutions, Pressemitteilung vom 26.9.2023

78 %der befragten Institute

sagen, das Geflecht aus Vorschriften und Sanktionen schränke ihr Geschäft ein; in Europa, dem Nahen Osten und Afrika sind es 80 Prozent.

Quelle: LexisNexis Risk Solutions, 26.9.2023, nach Finextra

8,83Milliarden US-Dollar

zahlte BNP Paribas 2014 wegen Verstößen gegen US-Sanktionen zu Sudan, Kuba und Iran. Es ging um Zahlungen in US-Dollar über das US-Finanzsystem.

Quelle: Al Jazeera, 30.6.2014

6,36 %des gesendeten Betrags

kostet eine Rücküberweisung im weltweiten Durchschnitt. Gemessen wird der Versand von 200 US-Dollar.

Quelle: Weltbank, Remittance Prices Worldwide, Startseite vom 18.8.2025, abgerufen 3.11.2026

3 %Ziel bis 2030

Die Ziele für nachhaltige Entwicklung verlangen, die Kosten von Rücküberweisungen unter 3 Prozent zu senken; in keinem Korridor sollen es mehr als 5 Prozent sein.

Quelle: Weltbank, Indikator SI.RMT.COST.OB.ZS, Ziel 10.c

10.2.2025Western Union

bestätigte, die Überweisungen zwischen den USA und Kuba auf unbestimmte Zeit auszusetzen, nachdem die USA den Abwickler Orbit S.A. auf ihre Liste beschränkter kubanischer Stellen gesetzt hatten.

Quelle: Bloomberg Línea, 10.2.2025

Vereinte Nationen, 21. November 2025

Was die Sonderberichterstatterin in Kuba fand

„De-risking und Überbefolgung haben die humanitäre Lage erheblich verschärft.“

Alena Douhan, UN-Sonderberichterstatterin für einseitige Zwangsmaßnahmen, besuchte Kuba im November 2025. In ihrer vorläufigen Erklärung beschreibt sie Banken, die keinerlei Transaktion ausführen, und Transportfirmen, die Lieferungen nicht zusagen. Rücküberweisungen seien offiziell ausgenommen, praktisch aber schwer zu empfangen, seit Western Union sich im Februar 2025 zurückzog. Zahlungen und Einkäufe würden teurer, langsamer und weniger durchschaubar.

Sie fordert die USA auf, die Maßnahmen aufzuheben, und Banken und Firmen, Überbefolgung zu vermeiden. Zugleich erkennt sie die vorrangige Verantwortung Kubas für den Schutz der Menschenrechte an und ruft die Regierung auf, mit UN-Mechanismen zusammenzuarbeiten und weitere Sonderberichterstatter einzuladen. Der Abschlussbericht war für den Menschenrechtsrat im September 2026 angekündigt.

Quelle: OHCHR, Erklärung zum Abschluss des Besuchs, Havanna, 21.11.2025 (Übersetzung des Zitats durch die Redaktion)

Europäische Bankenaufsicht

De-risking könne ein legitimes Mittel des Risikomanagements sein, ungerechtfertigt aber Menschen ausschließen (5.1.2022). Leitlinien vom 31. März 2023, anwendbar seit 3. November 2023: Banken müssen mehrere Möglichkeiten prüfen, bevor sie einen Kunden ablehnen, und feste Schritte einhalten, bevor sie eine Geschäftsbeziehung beenden. Ganze Kundengruppen ohne Blick auf das Einzelrisiko abzulehnen, könne ungerechtfertigt sein. Für die Schwächsten, etwa Geflüchtete und Wohnungslose, gehe es dabei ums Überleben.

Quelle: EBA, Pressemitteilungen vom 5.1.2022 und 31.3.2023 (EBA/GL/2023/04); Finanssivalvonta, 2.11.2023

Bericht an die Generalversammlung

Der Bericht „Sekundäre Sanktionen, Überbefolgung und Menschenrechte“ der Sonderberichterstatterin wurde der UN-Generalversammlung am 4. September 2023 vorgelegt. Er behandelt, wie die Furcht vor Strafen auch erlaubte Geschäfte, Hilfe und Zahlungen verhindert.

Quelle: Vereinte Nationen, A/78/196 vom 4.9.2023

04

Kapitel 4 · Recht

Was das Recht sagt

Drei Rechtsquellen bestimmen, was in Europa gilt, wenn fremde Sanktionen und humanitäre Hilfe aufeinandertreffen.

Verordnung (EG) Nr. 2271/96

Die EU-Abwehrverordnung

Die Verordnung vom 22. November 1996 verbietet Unternehmen und Personen in der EU, die in ihrem Anhang genannten fremden Sanktionsgesetze zu befolgen. Urteile, die darauf beruhen, werden in der EU nicht anerkannt; wer geschädigt wird, kann Ersatz verlangen. Betroffene müssen die Kommission binnen 30 Tagen informieren. Wer abweichen muss, beantragt eine Genehmigung.

Ihr Anhang nannte von Anfang an US-Gesetze zu Kuba, Iran und Libyen; seit 2018 stehen dort auch die erneuerten US-Sanktionen gegen Iran. Am 22. November 2026 wird die Verordnung 30 Jahre alt.

Quelle: VO (EG) Nr. 2271/96, ABl. L 309 vom 29.11.1996; Delegierte VO (EU) 2018/1100 vom 6.6.2018

Gerichtshof der EU, Rechtssache C-124/20

Urteil Bank Melli Iran

Am 21. Dezember 2021 entschied der Gerichtshof im Streit Bank Melli Iran gegen Telekom Deutschland: Das Befolgungsverbot gilt auch dann, wenn keine US-Behörde etwas angeordnet hat.

Spricht der Anschein dafür, dass eine Kündigung der Befolgung fremder Sanktionen diente, muss das Unternehmen vor Gericht das Gegenteil darlegen; eine Begründung der Kündigung verlangt das Verbot dagegen nicht in jedem Fall. Zugleich prüfen die Gerichte, ob das Verbot das Unternehmen unverhältnismäßig belastet.

Quelle: EuGH (Große Kammer), Urteil vom 21.12.2021, C-124/20, ECLI:EU:C:2021:1035

UN-Sicherheitsrat, 9. Dezember 2022

Resolution 2664: die humanitäre Ausnahme

Die Resolution legt fest: Gelder, Güter und Dienstleistungen, die für rechtzeitige humanitäre Hilfe oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse nötig sind, verletzen die Vermögenssperren der UN nicht. Sie gilt für UN-Programme und Organisationen, für humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung und für bestimmte nichtstaatliche Organisationen.

Sie gilt für alle Sanktionsregime der UN; für das Regime gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida zunächst für zwei Jahre. Eingebracht wurde sie von Irland und den USA. 14 Mitglieder stimmten dafür, Indien enthielt sich.

Quelle: UN-Sicherheitsrat, Resolution 2664 (2022), 9214. Sitzung, 9.12.2022; Security Council Report, Dezember 2022

Wie die EU die Ausnahme umsetzt

  1. Ausnahme für humanitäre Partnerorganisationen im Ukraine-Regime, für ausschließlich humanitäre Zwecke in der Ukraine.

    Quelle: Agence Europe, 14.4.2022

  2. Umsetzung der Resolution 2664 in sechs reinen UN-Regimen: Zentralafrikanische Republik, Haiti, Irak, Libanon, Somalia, Jemen.

    Quelle: Irische Regierung, 31.3.2023

  3. Acht gemischte Regime folgen, darunter Nordkorea, Iran und Libyen. Damit haben 14 EU-Regime die Ausnahme; eine Lizenz ist nicht nötig.

    Quelle: Irische Regierung, 31.3.2023

  4. Zehn eigene EU-Regime erhalten die Ausnahme, darunter Myanmar, Nicaragua und Venezuela. Der Rat prüft sie regelmäßig.

    Quelle: Rat der EU, 27.11.2023 (über ReliefWeb)

  5. Auch der EU-Rahmen gegen Terrorismus erhält eine Ausnahme, zunächst für zwölf Monate.

    Quelle: Agence Europe, 19.2.2024

USA

OFAC setzte die Resolution 2664 am 20. Dezember 2022 mit neuen und geänderten Generallizenzen um, und zwar über die UN-Regime hinaus in ihren Sanktionsprogrammen, darunter für Tätigkeiten nichtstaatlicher Organisationen.

Quelle: Buchanan Ingersoll & Rooney, zur OFAC-Maßnahme vom 20.12.2022

Deutschland

Ausnahmegenehmigungen erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Güter, Dienstleistungen und technische Hilfe, die Deutsche Bundesbank mit ihrem Servicezentrum Finanzsanktionen für Gelder und Finanzmittel.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft, Seite „Embargos“, abgerufen 3.11.2026

Basiskonto

Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU hat in Deutschland Anspruch auf ein Basiskonto, auch Asylsuchende und Menschen ohne festen Wohnsitz.

Quelle: § 31 Zahlungskontengesetz

05

Kapitel 5 · Schwerpunkt

Kuba: Blockade von außen, Hindernisse im Land

Am Beispiel Kubas zeigt sich beides: ein US-Embargo, das auch Firmen in Drittstaaten erreicht, und eine Not, die auch hausgemacht ist. Dieses Kapitel stellt beide Seiten mit Belegen dar.

Das US-Embargo

  1. Die USA verhängen das Embargo; die Cuban Assets Control Regulations gelten seit 1963.

    Quelle: 31 CFR Part 515

  2. Das Helms-Burton-Gesetz richtet sich ausdrücklich auch an Firmen aus Drittstaaten. Es ist ein Anlass für die EU-Abwehrverordnung.

    Quelle: VO (EG) Nr. 2271/96, Anhang

  3. Das Gesetz TSRA (Trade Sanctions Reform and Export Enhancement Act) erlaubt den Verkauf von Lebensmitteln und Medikamenten, mit Lizenz und gegen Vorkasse.

    Quelle: Public Law 106-387, Title IX

  4. Western Union setzt die Überweisungen nach Kuba aus, nachdem die USA den Abwickler Orbit S.A. gelistet haben.

    Quelle: Bloomberg Línea, 10.2.2025

  5. Anordnung des US-Präsidenten (Executive Order 14380): nationaler Notstand wegen Kuba, Zusatzzölle gegen Länder, die Öl liefern.

    Quelle: Baker McKenzie, 4.2.2026

  6. Neue Anordnung: sekundäre Sanktionen gegen ausländische Firmen und Banken in Energie, Verteidigung, Bergbau, Finanzen und Sicherheit.

    Quelle: King & Spalding, 6.5.2026

Vereinte Nationen, 28. Oktober 2026

130 Staaten für ein Ende des Embargos

Zum 34. Mal forderte die Generalversammlung ein Ende des US-Embargos gegen Kuba: 130 Staaten stimmten dafür, 17 dagegen, 25 enthielten sich. 2025 waren es 165 Ja-Stimmen, 7 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen. Dagegen stimmten unter anderem die USA, Israel, Argentinien, Paraguay, Kolumbien, Ecuador und Costa Rica. Die Resolution ist eine Empfehlung und bindet die USA nicht.

Quelle: Vereinte Nationen, Generalversammlung, 28.10.2026; NTN24, 28.10.2026

Im Land

Hindernisse in Kuba selbst

Auch Entscheidungen im Land selbst tragen zur Not bei. Zum 1. Januar 2021 führte die Regierung die Währungsreform „Tarea Ordenamiento“ ein und setzte einen einheitlichen offiziellen Kurs von 24 Peso je US-Dollar fest; es folgte eine schwere Inflation. Staatliche Vorgaben für Wirtschaft und Handel und enge Grenzen für private Initiative kommen hinzu.

Das Stromnetz brach 2026 mehrfach landesweit zusammen, am 3. August nach Zählung von Bloomberg Línea zum sechsten Mal in diesem Jahr. Als Gründe nennt Primicias den Brennstoffmangel, auch durch den US-Öldruck, und die geringe Erzeugungskapazität.

Quelle: Diario Libre, 10.12.2020; Bloomberg Línea, 3.8.2026; Primicias, 4.8.2026

Amnesty International, 19. Januar 2026

Politische Gefangene

Amnesty International dokumentiert Fälle von Menschen, die in Kuba aus politischen Gründen in Haft sind. Die Organisation bezeichnet die Entlassungen des Jahres 2025 als selektiv und fordert die sofortige Freilassung der Menschen, die aus politischen Gründen in Haft sind.

Quelle: Amnesty International, „Cuba: a un año de excarcelaciones selectivas, exigimos libertad inmediata para las personas presas por motivos políticos“, 19.1.2026, amnesty.org

Zwei Sichtweisen auf dieselbe Not

UN-Sonderberichterstatterin

Alena Douhan beschrieb nach ihrem Besuch einen Mangel an Medikamenten, Lebensmitteln, Brennstoff und Ersatzteilen und führte ihn wesentlich auf die US-Maßnahmen und die Überbefolgung zurück. Sie forderte die USA auf, die Maßnahmen aufzuheben, und erkannte zugleich die vorrangige Verantwortung Kubas für die Menschenrechte an.

Quelle: OHCHR, 21.11.2025

Kubanisches Observatorium für Menschenrechte

Das Observatorio Cubano de Derechos Humanos (OCDH) widersprach: Die Krise sei eine direkte Folge des Scheiterns des kommunistischen Systems, nicht der Sanktionen. In seiner eigenen Umfrage machten nur 3 Prozent der Befragten das Embargo für ihre Probleme verantwortlich. Es forderte, auch demokratische Stimmen aus Kuba anzuhören.

Quelle: CiberCuba, 25.11.2025, zum 8. Bericht des OCDH über soziale Rechte

Zum Sprachgebrauch: Die kubanische Regierung spricht vom „bloqueo“, die Vereinten Nationen vom Embargo. Dieses Magazin verwendet „US-Embargo“.

06

Kapitel 6 · Wege

Wie Hilfe trotzdem ankommt

Humanitäre Hilfe ist in fast allen Regimen erlaubt. Oft scheitert sie nicht am Recht, sondern an Unsicherheit. Diese Wege sind rechtlich offen; sie ersetzen nicht die Prüfung im Einzelfall.

Über erfahrene Hilfswerke geben

Hilfswerke mit Partnern vor Ort kennen die Regeln, prüfen Empfänger und dokumentieren die Verwendung. Eine zweckgebundene Spende ist der einfachste Weg; drei Beispiele für Kuba folgen unten.

Humanitäre Ausnahmen nutzen

Die Resolution 2664, die EU-Ausnahmen und die OFAC-Generallizenzen erlauben humanitäre Tätigkeiten ohne Einzelgenehmigung. Sie gelten für bestimmte humanitäre Akteure wie UN-Organisationen und anerkannte Hilfsorganisationen, nicht für jede Privatperson; auch deshalb ist der Weg über ein Hilfswerk der einfachste.

Quelle: Resolution 2664 (2022); Irische Regierung, 31.3.2023; Buchanan Ingersoll & Rooney

Empfänger prüfen

Vor jeder Zahlung prüfen, ob Empfänger oder Bank gelistet sind. Die EU stellt alle Regime in ihrer Sanktionskarte dar (www.sanctionsmap.eu); verbindlich sind die Listen in den Rechtsakten.

Quelle: EU Sanctions Map, abgerufen 3.11.2026

Genehmigung beantragen

Wo eine Ausnahme eine Genehmigung verlangt, ist in Deutschland das BAFA für Güter und Dienstleistungen zuständig, die Bundesbank für Gelder. Sachspenden brauchen zudem eine Prüfung von Ausfuhr und Zoll.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft, Seite „Embargos“

Bei Ablehnung nachfragen

Lehnt eine Bank eine erlaubte Zahlung ab, nach dem Grund fragen. Nach den Leitlinien der EBA müssen Banken das Einzelrisiko prüfen, bevor sie ablehnen. Verbraucher haben Anspruch auf ein Basiskonto.

Quelle: EBA/GL/2023/04 vom 31.3.2023; § 31 Zahlungskontengesetz

Die Abwehrverordnung kennen

Firmen in der EU dürfen die im Anhang genannten US-Gesetze zu Kuba und Iran nicht befolgen. Wer wegen dieser Gesetze Nachteile hat, informiert die Kommission binnen 30 Tagen.

Quelle: VO (EG) Nr. 2271/96

Hinweis: Dieses Kapitel beschreibt die Rechtslage allgemein, Stand 3. November 2026. Es ist keine Rechts- oder Sanktionsberatung. Gelisteten Personen und Firmen dürfen in der EU keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden, auch nicht als Spende; die humanitären Ausnahmen gelten nur für die dort genannten Akteure und Zwecke.

Hilfswerke mit Projekten in Kuba

Drei Hilfswerke, ein Grundsatz

Diese drei Hilfswerke tragen Projekte in Kuba. Bei Helfen statt Blockieren gehen Spenden für die Menschen in Kuba direkt an sie, nicht an den Veranstalter. Die Hilfswerke vertreten damit keine politische Position. Die EU hat keine Wirtschaftssanktionen gegen Kuba.

EBM INTERNATIONAL

Projekt: Mikrokredite in Kuba. „Sie werden Frauen und Männern mit einer Geschäftsidee gewährt, die ihnen ein eigenes Einkommen ermöglicht.“

Empfänger
EBM INTERNATIONAL KdöR
IBAN
DE69 5009 2100 0000 0468 68
BIC
GENODE51BH2
Zweck
Kuba Microfinanzinvest P26570

jesuitenweltweit

Projekt „Hoffnung für Kuba“: die Loyola-Zentren in Kuba, aus Nürnberg vor allem die Zentren in Camagüey und Santiago de Cuba. Zweckgebundene Spenden gehen nach Auskunft des Hilfswerks vollständig an das Projekt.

Empfänger
jesuitenweltweit
IBAN
DE61 7509 0300 0005 1155 82
BIC
GENODEF1M05
Zweck
X31251 Kuba HsB

Netzwerk InterRed Cooperacion e.V.

Projekt: Solaranlage für ein Kinderkrankenhaus in Havanna. Spenden fließen nach Auskunft des Vereins vollständig in das Solarprojekt.

Empfänger
Netzwerk InterRed Cooperacion e.V.
IBAN
DE15 3702 0500 0007 6002 00
BIC
BFSWDE33MNZ
Zweck
Solaranlage Kinderkrankenhaus Havanna

Die Spendenbescheinigung stellt das jeweilige Hilfswerk aus. Logos von EBM INTERNATIONAL und jesuitenweltweit mit Zustimmung der Hilfswerke.

Helfen statt Blockieren 2026

Online-Workshops 16. bis 19. November, Kulturwoche in Berlin 20. bis 24. November, Programm auf www.helfen-statt-blockieren.com

07

Kapitel 7 · Glossar

Begriffe von A bis Z

Kurz erklärt, in der Bedeutung, die dieses Magazin verwendet.

Abwehrverordnung
EU-Verordnung 2271/96, auch Blocking Statute genannt. Verbietet, bestimmte fremde Sanktionsgesetze zu befolgen.
Basiskonto
Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, auf das Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU Anspruch haben.
Bereitstellungsverbot
Verbot, gelisteten Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zukommen zu lassen, direkt oder indirekt.
De-risking
Banken beenden oder verweigern Geschäftsbeziehungen mit ganzen Kundengruppen, statt das Einzelrisiko zu steuern.
Embargo
Verbot des Handels mit einem Land, ganz oder für bestimmte Güter wie Waffen.
Extraterritoriale Wirkung
Ein Gesetz soll auch außerhalb des Staates gelten, der es erlassen hat.
Generallizenz
Allgemeine Erlaubnis einer Behörde, etwa OFAC, für eine Gruppe von Geschäften, ohne Einzelantrag.
Güter mit doppeltem Verwendungszweck
Waren, die zivil und militärisch genutzt werden können; ihre Ausfuhr braucht oft eine Genehmigung.
Humanitäre Ausnahme
Regel, nach der humanitäre Hilfe trotz Sanktionen erlaubt ist, auf Englisch carve-out.
Korrespondenzbank
Bank, die für eine andere Bank Zahlungen in einer fremden Währung abwickelt, etwa in US-Dollar.
Listung
Aufnahme einer Person oder Firma in eine Sanktionsliste, mit Namen und Begründung.
OFAC
Office of Foreign Assets Control, die Sanktionsbehörde im US-Finanzministerium.
Rücküberweisung
Geld, das Menschen im Ausland an Familien im Herkunftsland senden; spanisch remesa.
Sekundärsanktion
Drohung mit Nachteilen gegen Dritte, die mit einem sanktionierten Land oder einer gelisteten Person Geschäfte machen.
Snapback
Wiederinkraftsetzen früherer UN-Sanktionen gegen Iran nach dem Verfahren der Resolution 2231.
Überbefolgung
Mehr tun, als Sanktionen verlangen, aus Furcht vor Strafen; englisch over-compliance.
Vermögenssperre
Gelder und Vermögen einer gelisteten Person werden eingefroren; niemand darf darüber verfügen.
Zwangsmaßnahme, einseitige
UN-Begriff für Sanktionen einzelner Staaten oder Staatengruppen ohne Beschluss des Sicherheitsrats.

Belege

Quellenverzeichnis

Alle Quellen mit Datum. Online-Quellen abgerufen zwischen 2. und 3. November 2026.

  1. Afrikanische Union: Amani Africa, „Informal consultation with countries in transition“, 16.12.2025; JURIST, Februar 2026 (Sudan).
  2. Agence Europe: „EU introduces exceptions to sanctions to facilitate humanitarian activities in Ukraine“, 14.4.2022; „European Union introduces new 12-month exemptions to its sanctions“, 19.2.2024.
  3. Akin Gump und Cleary Gottlieb: Mandanteninformationen zu OFAC Venezuela General License 46, Januar 2026.
  4. Al Jazeera, 8.3.2022 (Russland, Liste unfreundlicher Staaten); HortiDaily, 22.9.2026 (Einfuhrverbot bis 31.12.2028).
  5. Al Jazeera: Bericht zur Einigung von BNP Paribas mit den US-Behörden, 30.6.2014.
  6. Amnesty International: „Cuba: a un año de excarcelaciones selectivas, exigimos libertad inmediata para las personas presas por motivos políticos“, 19.1.2026.
  7. AnJie Broad über China Law Vision, „China’s Counter-Sanctions Measures: An Up-to-Date Overview“, 14.8.2026; GTAI, China stoppt Dual-Use-Güter nach Japan, Januar 2026; Pillsbury, 13.11.2025.
  8. Asharq Al-Awsat, „Iran Imposes Sanctions on EU, UK“, 25.4.2023.
  9. ASIL, UN-Sicherheitsrat streicht syrische Amtsträger von der Sanktionsliste (Resolution 2799 vom 6.11.2025).
  10. Australien: DFAT, Sanctions snapshot, abgerufen 3.11.2026.
  11. Baker McKenzie Sanctions News: „U.S. declares national emergency with respect to Cuba and threatens new tariffs on countries supplying oil“, 4.2.2026 (zu EO 14380 vom 29.1.2026).
  12. Bloomberg Línea: „Cómo se explica la salida de Western Union de Cuba“, 10.2.2025; „Cuba padece su sexto apagón eléctrico nacional en 2026“, 3.8.2026.
  13. Buchanan Ingersoll & Rooney: „US becomes first UN member state to implement and exceed requirements to provide humanitarian carve-outs“, zur OFAC-Maßnahme vom 20.12.2022.
  14. Bundesministerium für Wirtschaft: Seite „Embargos“, Außenwirtschaftsrecht, abgerufen 3.11.2026.
  15. Charta der Vereinten Nationen, Art. 25 und 41. Vertrag über die Europäische Union, Art. 29 und 31; Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Art. 215.
  16. CiberCuba: „OCDH responds to UN rapporteur“, 25.11.2025.
  17. Congressional Research Service: IN11116, The Inter-American Treaty of Reciprocal Assistance and the Crisis in Venezuela, 11.12.2019.
  18. Diario Libre (EFE): „El CUC dejará de circular en Cuba el 1 de enero“, 10.12.2020.
  19. EU Sanctions Helpdesk: Aufhebung der Wirtschaftssanktionen gegen Syrien, 28.5.2025. EU Sanctions Map, www.sanctionsmap.eu.
  20. Europäische Bankenaufsicht (EBA): Pressemitteilung zur Stellungnahme zum De-risking, 5.1.2022 (EBA/Op/2022/01); Pressemitteilung zu den Leitlinien EBA/GL/2023/04, 31.3.2023.
  21. Finanssivalvonta (Finnische Finanzaufsicht): Mitteilung 61/2023 zur Anwendbarkeit der EBA-Leitlinien ab 3.11.2023, 2.11.2023.
  22. Gerichtshof der EU (Große Kammer): Urteil vom 21.12.2021, Bank Melli Iran, C-124/20, ECLI:EU:C:2021:1035.
  23. Irische Regierung (gov.ie): „Humanitarian exemptions included in EU law“, 31.3.2023.
  24. Japan: Finanzministerium, Übersicht der Wirtschaftssanktionen (gaiyou), Stand 2.10.2026.
  25. JURIST, ECOWAS hebt Sanktionen gegen Niger auf, 24.2.2024.
  26. JURIST: Bericht zum russischen Veto gegen die Verlängerung der UN-Expertengruppe zu Nordkorea, 28.3.2024.
  27. Kanada: Global Affairs Canada, Current sanctions imposed by Canada; Seite Syrien vom 31.7.2026.
  28. King & Spalding: „New Cuba sanctions present increased sanctions risk for foreign financial institutions“, 6.5.2026 (zur Anordnung vom 1.5.2026).
  29. LexisNexis Risk Solutions: „True Cost of Financial Crime Compliance“, Pressemitteilung vom 26.9.2023; Bericht von Finextra.
  30. Mayer Brown: „EU Reintroduces Sanctions Against Iran Following UN Snapback“, 3.10.2025; Berichte zum 20. und 21. Russland-Paket mit Belarus, April und Juli 2026.
  31. McCann FitzGerald: „EU-Russia Sanctions Update: 22nd round of EU sanctions“, 30.10.2026 (Beschluss (GASP) 2026/2279).
  32. MSMT (Multilaterales Sanktionsüberwachungsteam): gemeinsame Erklärung vom 18.9.2026, veröffentlicht vom Italienischen Außenministerium.
  33. Neuseeland: MFAT, Russia Sanctions; SunLive, 17.5.2022.
  34. Norwegen: DEKSA, Applicable Sanctions, abgerufen 3.11.2026.
  35. NTN24: Bericht zur Abstimmung der UN-Generalversammlung über das US-Embargo, 28.10.2026.
  36. OAS: Resolution AG/RES. 2438 (XXXIX-O/09) vom 3.6.2009.
  37. OFAC (US-Finanzministerium): Venezuela General License 60, Federal Register Doc. 2026-20831, veröffentlicht 13.10.2026.
  38. OFAC: Sanctions Programs and Country Information, abgerufen 3.11.2026.
  39. OHCHR: Erklärung der Sonderberichterstatterin Alena Douhan zum Abschluss ihres Besuchs in Kuba, Havanna, 21.11.2025.
  40. Pajhwok Afghan News: Verlängerung des Mandats des Überwachungsteams, 13.2.2026.
  41. Primicias: Bericht zum landesweiten Stromausfall in Kuba, 4.8.2026.
  42. Progressive Voice Myanmar: Wiedergabe der Ratsentscheidung vom 27.4.2026.
  43. Rat der EU: „Humanitarian action: EU introduces further exceptions to sanctions“, 27.11.2023 (über ReliefWeb).
  44. Schweiz: SECO, Sanktionsverordnungen, abgerufen 3.11.2026.
  45. Security Council Report: „Sanctions: Vote on Resolution Establishing a Standing Humanitarian Carve-out“, Dezember 2022.
  46. SIPRI: League of Arab States embargo on Syria, abgerufen 3.11.2026.
  47. Südkorea: Korea JoongAng Daily, 2.12.2022; Korea Times, 5.9.2024.
  48. The National: Bericht zur Aufhebung des Caesar-Gesetzes, 17.12.2025.
  49. Trade Sanctions Reform and Export Enhancement Act 2000, Public Law 106-387, Title IX. Cuban Assets Control Regulations, 31 CFR Part 515.
  50. Ukraine: Präsident der Ukraine, Erlasse zur Synchronisierung mit EU-Sanktionen, 1.7.2025.
  51. UN-Generalversammlung: Abstimmung über die Resolution zum US-Embargo gegen Kuba, 28.10.2026.
  52. UN-Sicherheitsrat: Resolutionen 1718 (2006), 1988 (2011), 2615 (2021), 2664 (2022, 9.12.2022); Pressemitteilung SC/16491 (2026) zu Iran.
  53. UN-Sicherheitsrat: Übersicht der Sanktionsausschüsse (Sanctions information), abgerufen 3.11.2026.
  54. Vereinigtes Königreich: GOV.UK, UK sanctions regimes under the Sanctions Act, abgerufen 3.11.2026.
  55. Vereinte Nationen: „Secondary sanctions, overcompliance and human rights“, Bericht der Sonderberichterstatterin, A/78/196, 4.9.2023.
  56. Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22.11.1996, ABl. L 309 vom 29.11.1996; Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 vom 6.6.2018; Beschluss (GASP) 2017/2074 vom 13.11.2017.
  57. Weltbank: Remittance Prices Worldwide, Startseite (Stand 18.8.2025, abgerufen 3.11.2026); Indikator SI.RMT.COST.OB.ZS mit Ziel 10.c.
  58. Zahlungskontengesetz (ZKG), § 31.
Helfen statt Blockieren

Herausgeber

Aciel Martinez Poll

Gründer von Helfen statt Blockieren · Schauspieler · Musicaldarsteller · Regisseur · Autor

Aciel Martinez Poll wurde 1990 in Nuevitas geboren und wuchs in Sola in der Provinz Camagüey auf. Seit 2001 lebt er in Deutschland. Er ist staatlich anerkannter Schauspieler, Musicaldarsteller und Theaterpädagoge und arbeitet seit 2009 als Theaterpädagoge und Regisseur.

Er ist parteilos. In seiner Arbeit spricht er über Blockaden von außen ebenso wie über Hindernisse im Land selbst. „Helfen statt Blockieren“ ist seine überparteiliche Initiative.

Web: www.helfen-statt-blockieren.com · www.aciel-martinez-poll.com

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3. November 2026

Keine Rechts- oder Sanktionsberatung. Spenden gehen direkt an die Hilfswerke; Helfen statt Blockieren nimmt für die Hilfswerke kein Geld entgegen.